Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
- S.8
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gende und fich nach kurzen Pausen wiederholende Schläge
an die große Glocke.
c) Bei einem Brande in der Richtung nach Süden, d. i. in
der Maria-Theresienstraße, im neuen Stadtviertel und am
Bahnhofe einschließli
anderfolgende und in kurzen Pausen fich wiederholende
Schläge an die große Glocke.
d) Bei einem Brande im Fnnern der Stadt und am Junrain
dur vier rash auf einander folgende und in kurzen
Pausen fi wiederholende Schläge an die große Glocke.
Die Pausen nah obigen Gloenschlägen werden so
lange durch Ziehen an der kleinen Glocke ausgefüllt, bis
der Thurmwächter avisirt ist, daß die Abfuhr der Feuer-
lösch - und Rettungsgeräthe aus dem Hauptiprigen-Ma-
gazine erfolgt ist.
Ueberdieß wird bei einem Brande in obigen Bezirken
bei Tag eine rothe Fahne, bei der Nacht eine rothe La-
terne am Thurme in der Richtung gegen den Brand
ausgehängt.
2. Von der Feuerwehrmannschaft durch die Hörner der Sig-
nalisten und die Huppen der Zugs -, Steigerrotten- und Rohr-
führer von deren Wohnung bis zum Brandplate,
3. Vom k. k. Militär mittelst Trommeln und Trompeten von
den verschiedenen Kasernen aus.
Bei einem außerhalb des oben beschriebenen Bezirkes entstan-
denen Brande erfolgt vom Thurmwächter der Feuerlärm durch die
Heine Signalglo>e, und zwar für eine Ortschaft des tirolischen Feuer-
wehr-Gauverbandes durch andauerndes Läuten, für andere Orte
jedoch durch kurze Zeichen.
Ueberdies wird, wenn ein solcher Brand in Sicht ist, in der
Richtung gegen denselben bei Tag eine grüne Fahne, bei Nacht eine
grüne Laterne ausgehängt, jedoch ein weiterer Feuerlärm unterbleibt.
Wenn der Thurmwächter vom Thurme aus ein ausgebroche-
nes Feuer nicht sieht, so hat derselbe über durch das Sprachrohr
ihm gemachte Mittheilung eines Mitgliedes der Löschdirektion
oder oa Seuerwehr-Kommandantichaft das betreffende Feuersignal
zu geben,
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Bei einem Brande im Stadtbezirke und den angrenzenden Ge-
meinden sollen die Mitglieder der Löschdirektion, der technische Rath,
die Zugsführer und Adjutanten, sowie der Obmann der Ordnungs-
männer durch die betreffenden Organe verständiget werden.
Ueber ein von Außen eingelangtes Ansuchen um Hilfeleistung
find nur der Oberkommandant und der Magazinsverwalter zu
verständigen.
$. 10.
Hilfeleiftung.
Das Erscheinen bei einem Brande im Weichbilde der Stadt
oder in den angrenzenden Gemeinden is für jeden Feuerwehrmann
heiligste Pflicht.
Die Hilfeleistung bei einem entfernteren Brande wird dem
freien Willen jedes einzelnen Mitgliedes der Feuerwehr überlassen.
Bei Orten, welche mit Junsbru> in telegrafisher Verbindung
stehen, erfolgt die Hilfeleistung nur über telegrafishes Ansuchen.
Bei einem Brande im Stadtbezirke haben sih die von aus-
wärtigen Orten zur Hilfeleistung anlangenden Feuerwehrmänner mit
ihren Geräthen dem Oberkommandanten zur Verfügung zu stellen.
8. 11.
Vorkehrungen bei einem Feuerlärm.
Bei dem Signale für einen in der Stadt oder in den angren-
zenden Gemeinden entstandenen Brand haben die Mitglieder der
Löschdirektion, der Oberfommandant, der technifche Rath, die Zug-
führer und Adjutanten, sowie die gesammte Ordnungsmannjchaft
auf den Brandplag zu eilen; die Steiger, Sprigen- und Schlaud)-
männer, sowie deren Führer aber haben fi an das Magazin zu
begeben und ohne Unterschied ihrer Einreihung zuerst die Requisiten
des ersten Zuges (beziehungsweise des dritten) und dann erst jene
des zweiten Zuges abzuführen. :
Der Abmarsch an die Brandstätte erfolgt im Schnellschritte
— ohne zu laufen — und der Uebertritt der Mannschaft zu den
ihnen zustehenden Geräthschaften hat während des Brandes auf
Kommando und allmälig zu erfolgen.
Jene Feuerwehrmänner, welche in der Nähe des Brandes woh-
nen oder von ihrem Wohnorte aus den Brandplaß passiren müßten,