Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
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8. 4.
: Die Feuerwehr - Mannschaft.
Die Feuerwehr-Mannschaft soll mit Rücksicht auf die beige-
4 stellten städtischen Lösch - und Nettungs-Geräthe einschließlih der
E Mitglieder der Feuerwehr - Kommandantfchaft aus höchstens 400
2 Mann Steigern, Sprigen-, Schlauchmännern , den nöthigen Sig-
| nalisten, und aus der erforderlichen Anzahl von Ordnungsmännern
bestehen, und es bilden diese die freiwillige Junsbrucker-Feuerwehr.
Eine Abtheilung von Werkleuten zum Einreißen und Aufräumen
wird der freiwilligen Feuerwehr als Unterstüzungsmannschaft zur
Verfügung gestellt.
Insoferne durch die freiwillige Feuerwehr die erforderliche
Mannschaft nicht beigestellt wird, hat die Löschdirektion das Recht,
diejenigen aus den Gemeindegliedern, welche vermöge ihrer körper-
lichen Eigenschaften und geschäftlichen Verhältnisse zur Besorgung
der verschiedenen Löscharbeiten als tauglich erkannt werden, für den
Feuerwehrdienst zu bestimmen und denselben jene Geräthe und
Dienste zuzuweisen, welche von den Mitgliedern der freiwilligen
Feuerwehr nicht bedient und besorgt werden.
Das k. k. Militär.
Bei jeder Feuersbrunst wird nah Maßgabe des bestehenden
Dienst-Reglements vom fk. k. Militär-Stations-Kommando eine Ab-
theilung der garnisonirenden Truppen abgesendet und dem Feuer-
wehr-Oberfommandanten zur Verfügung gestellt.
8. 6.
Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr.
Die Lösch-Direktion nimmt Jene, welche sich, zum Eintritte in
die freiwillige Feuerwehr melden, nur über Vorschlag der Feuer-
wehr-Kommandantschaft auf, ist jedoch berechtiget, die Aufnahme
_ nach eigenem Ermessen ohne Angabe der Gründe zu verweigern.
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Dienstzeit.
Re Jeder freiwillige Feuerwehrmann verpflichtet fich die ihm zu-
2 zuweifende Dienstleistung durch drei aufeinander folgende Jahre zu
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besorgen, legt hiefür das Gelöbniß in die Hände des Oberkom-
mandanten ab und erhält einen vom Vorstande der Lösch-Direktion
gefertigten Aufnahmsschein. Wenn ein freiwilliger Feuerwehrmann
unter Angabe der Gründe vor Ablauf der Dienstzeit auszutreten
wünscht, hat er den Austritt beim Magazins-Verwalter zu melden,
und erhält nah Rückstellung der Ausrüstung auf Verlangen ein
Zeugniß.
8. 8.
Entlassung vom Dienste.
Die Dienstes - Entlassung eines freiwilligen Feuerwehrmannes
fann über Antrag der Feuerwehr-Kommandantschaft oder nach Ein-
vernehmen derselben und über Anhörung des betreffenden Feuer-
wehrmannes von der Löschdirektion ohne Angabe der Gründe ver-
fügt werden.
8. 9.
Belobungen und Belohnungen.
Auf Antrag der Feuerwehr - Kommandantschaft ertheilt die
Lösch-Direktion den Feuerwehr-Mitgliedern für ausgezeichnete Dienst-
leistungen Belobungen und weist Geldbelohnungen an.
8. 10.
Allgemeine Rechte und Pflichten eines Feuerwehrmannes.
Der Feuerwehr-Körper hat das Recht, die Rettung von Menschen
und Eigenthum, sowie das Geschäft des Löschens bei Feuersgefahr
mit Ausschluß aller andern, dem Körper nicht zugetheilten Personen
zu besorgen, daher er zur Tragung der von der Lösch-Direktion zu
bestimmenden Auszeichnungen berechtiget ist.
Jedes Mitglied dieses Körpers hat aber auch die Pflicht,
im Allgemeinen zur vollkommenen Erfüllung der dem Feuerwehr-
Körper zukommenden Verbindlichkeit nah Kräften beizutragen,
stete Bereitwilligkeit und ein ehrenhaftes Benehmen an den Tag
zu legen.
Jedes Feuerwehrmitglied hat den Empfang der ihm über-
lassenen Ausrüstungs-Gegenstände dem Magazins-Verwalter fchrift-
lich zu bestätigen, welcher Lehtere der Lösch-Direktion darüber Rechen-
schaft zu geben hat.