Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.11

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Auflösung.
Die Auflösung des Verbandes der Unterstüzungs-
kasse kann nur durch eine eigens hiezu berufene General-
versammlung, bei welcher mindestens die Hälfte der dem
Verbande angehörigen Feuerwehren vertreten jein muß,
mit 34-Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen wer-
den und bedarf der Genehmigung des Landes-Ausschusses.
Im Falle der Auflösung des Verbandes der Unterstüt-
zungskasse fällt das Vermögen derselben dem Feuerwehr-
Unterjtügungsfonds für Deutsch-Tirol zu.

s 24.

Der Verband der Unterjtügungsfaffe der deutsch-
tirolischen freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren unter-
liegt den Bestimmungen des Vereinsgejeges.

1. 81. 533/1

Der. Fortbestand des Vereines „Verband der Unterjftügungsfafje
der deutsch-tirolischen freiwilligen und Gemeinde- Feuerwehren“ mit dem
Site in Junsbrud nach Inhalt der vorstehenden geänderten Statuten
wird mit Berufung auf die $8 7 und 10 des Geseßes vom 15. November
1867 R.-G.-Bl. Nr. 134 nicht untersagt.

Innsbru>, am 4. April 1914.

Für den k. k. Statthalter:
Vetter.

Statuten-Anbang.

1. Was ift bei Gründung einer Feuerwehr erforderlich ?

1. Zur Gründung einer Feuerwehr ist erforderlich
die Abhaltung einer Versammlung, in welcher beschlossen
wird, eine freiwillige (Gemeinde-) Feuerwehr zu gründen,
und in welcher die genügende Anzahl von Männern sich
bereit erklärt, derselben beizutreten. auf Grund der dieser
Versammlung vorzulegenden und von derselben zu beraten-
den, bezw. zu genehmigenden Sabungen. f

Musterstatuten, welche zweifellos die Genehmigung
der kf, £ Behörde erhalten und die Aufnahme in den
Landesverband bedingen, liefert der Landesverbands-Aus-
schuß.

2. Wie ift die Genchmigung der politischen Behörde zu
erwirken.

2, Sind die Statuten angenommen, so muß um die
Genehmigung derselben bei der politischen Behörde ein-
geschritten werden.

Hiezu ift ein ganz einfaches Gesuch erforderlich, ent-
haltend die Bitte um Genehmigung der in der Versamm-
OE angenommenen Statuten.

Das Gesuch hat einen 1 Kronen-Stempel zu tragen.
Dem Gesuche sind: Eine Abschrift des Protokolles ab-
erwähnter Versammlung und 5 Exemplare der angenom-

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