Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Satz
- S.8
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Es steht jedoch dem Verbands-Ausschusse frei, eine
außerordentliche Generalversammlung zu berufen; er ist
hiezu verpflichtet, wenn der Landes-Ausschuß es begehrt,
oder ein Viertel der Verbands-Feuerwehren darauf anträgt.
Die Einberufung zur Generalversammlung müssen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens: 4 Wochen
vorher in der amtlichen Landeszeitung und in der als
Organ des Verbandes bestimmten Zeitung veröffentlicht
und dem tirolischen Landes-Ausschusse mittels schriftlicher
Verständigung bekannt gegeben werden.
Anträge zur Generalversammlung, welche nicht in
die fundgemachte Tagesordnung aufgenommen sind, können
erst nach Erledigung der auf die Tagesordnung gesezten
Gegenstände mit Zustimmung der Generalversammlung
zur Verhandlung gelangen.
88.
Jn den Wirkungskreis der Generalversammlung ge-
hören :
a) Die Prüfung und Genehmigung des Rechenschafts-
berichtes;
b) die Vestimmung der Maximalhöhe der zeitweiligen
und dauernden, an Feuerwehrmänner, eventuell an
deren Witwen und Waisen zu leistenden Unter-
ftüßungen;
€) die Feststellung der von den Mitgliedern der Ner-
bands- Feuerwehren zu leistenden Beiträge;
d) die Beschlußfassung über die an die Generalerfamm-
lung gestellten Anträge und ergriffenen Berufungen ;
e) die Wahl des Verbands-Ausschusses ;
f) Abänderungen der Satzungen unter Vorbehalt der
Genehmigung des Landes-Ausschusses.
8 9.
Den Vorsit bei der Generalversammlung führt der
Vorsitzende des Verbands-Ausschusses oder sein Stell-
Vertreter.
— 13 —
Verbands-Ausfchuß.
S 10.
Der Verbands-Ausschuß besteht aus sieben Verbands-
Mitgliedern und einem ärztlichen Veirate, welche ale
ihren Wohnsiß in Junsbru>k oder in unmittelbarer Nähe
haben müssen. — Sollte eines der gewählten Mitglieder
vor Beendigung seiner Funktionsdauer ausscheiden, jo fann
der Verbands-Ausschuß, selbst für dasjelbe eine CErsab-
wahl treffen.
gs IE
Der Verbands-Ausshuß wählt aus seinen Mitglie-
dern den Vorsißenden und dessen Stellvertreter, welche
den Verband nach Außen vertreten, den Schriftführer
und Kassier. - Sl
Der Vorsitzende oder in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter kann den Verbandes-Ausshu|ß nach Bedarf
jederzeit einberufen und is hiezu verpflichtet, wenn drei
Ausschusßzmitglieder dies verlangen. |
Der Verbands-Ausshufß is beschlußfähig, wenn vier
Mitglieder anwesend sind. |
In dringenden Fällen darf die Abstimmung über
zu fassende Beschlüsse schriftlich erfolgen.
gs 12.
hören:
a) Die Bestimmung über die fruchtbringende Anlegung
“der an die Unterstüzungskasse einfließenden Gelder,
deren Fruktifizierung stets in pupillarisch sicherer
Weije erfolgen muß;
die Gewährung von Unterstüßungen innerhalb der
von der Generalversammlung feitgejegten Grenzen
und die Bestimmung der Art ihrer Erfolglassung;
c) die Bestellung und Honorierung eines Rechnungs-
führers;
b