Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.7

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b) die laut 8$ 1, 2 und 5b des Geseßes vom 3. Oftober

1884, L.-G.-Bl. Nr. 31, samt Anhang, sowie L.-G.-

Vl. Nr. 168 vom 29. Dezember 1911, für diesen

Zweck bestimmten und dom Landesausichufie über-

wiesenen Einkünfte des Feuerwehrfondes;

Geschenke und sonstige freiwillige Vermögens-Wid-

mungen und Subventionen;

d) die Strafbeträge, welche nah $ 41 der Feuerpolizei-
Ordnung in die Unterftägungsfafje einzufließen
haben;

e) die Beiträge der Feuerwehren selbst.

O
ewt

Sitz des Verbandes.

Der Verband der Unterstüßungskasse der deutsch-tiro-
lischen Feuerwehren hat seinen Siß in Innsbrud.

Mitgliedschaft.
Ss 4.

Jede nach! $ 21 eins 1886, L.-G.-Bl. Nr. 18, gebildete freiwillige und Gemeinde=
Feuerwehr in Deutschtirol wird Mitglied des Verbandes
der Unterftügungsfaffe, sobald dieselbe nach erfolgter Kon-
stituierung ihr Vestehen als nach dem Vereins-Geseze
gebildete freiwillige oder als Gemeinde-Feuerwehr unter
Vorlage ihrer Saßungen und des Mitglieder-Verzeich-
nisses dem Verbands-Ausschusse schriftlich angezeigt hat.
— Das Mitgliederverzeichnis ist ganzjährig im Laufe des
1. Halbjahres zu erneuern und dem Verbands-Ausschusse
einzusenden. Durch ihren Beitritt übernimmt sie die für
die Verbands - Mitglieder fejtgejegten Rechte und Ver=-
pflichtungen.

Diejenige Feuerwehr, welche mit ihrem ganzjährigen
aber im Laufe des 1. Halbjahres einzuzahlenden Beitrag
über 5 Monate im Rückstande ist, geht der Wohltaten des

= 1d =

Verbandes verlustig, und wenn sie nah vorheriger Mah-
nung binnen einem Monate ihrer Verpflichtung nicht
nachkommt, erfolgt der Ausshluß aus dem Verbande.

Solche wieder eintretende Feuerwehren tönnen erst
nah Erfüllung ihrer Verpflichtungen, d. h. nach Einsen-
dung allfälliger Rückstände, der Wohltaten des Verbandes
teilhaftig werden.

Verwaltung des Verbandes.
8 5.

Die Angelegenheiten des Verbandes werden geleitet :
a) Durch die Generalversammlung;
b) durch den Verbands-Ausschuß;
E) durch den Landes-Fenerwehr-Ausihuß;
A) durch den Kafje-Ausichuf.

Generalderjammlung.
8 6.

Jede Verbands-Fenerwehr, welche mit dem Jahres-
beitrage nicht im NRücdftande ist, hat das Recht, hiezu für
je 100 Mitglieder einen Abgeordneten zu entsenden, wel-
cher in der Versammlung Si und Stimme und jich als
Abgeordneter zu legitimieren hat. Feuerwehren mit weni-
ger als 100 Mitgliedern werden solchen mit 100 Mit-
glieder gleich gerechnet. Bruchteile über 50 werden voll
gerechnet. Ein Abgeordneter ist auch zur Vertretung meh-
rerer Feuerwehren berechtigt. Die Mitglieder des Landes-
Fenerwehr-Augsfchuffes sind auch ohne Mandat einer Feuer-
wehr gleichfalls fiß- und stimmberechtigt. Zu den Ver-
handlungen hat jedes Mitglied der Verbands- Feuerwehren
freien Zutritt.

ST:

Die ordentliche Generalversammlung findet regel-

mäßig alle drei Jahre einmal statt.