Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.5

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Diese Ausgabe – Satzungen_freiw_dt-
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— D =

Zu den Verhandlungen hat jedes Mitglied der Ver-
bands-Feuerwehren freien Zutritt.

Die Abgeordneten - Versammlung ist beschlußfähig,
wenn ein Viertel der Verbands-Feuerwehren hiebei ver-
treten ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stim-
menmehrheit.

8 14.

Jn den Wirkungskreis der Abgeordneten-Versamm-
lung gehören :

a) Die Prüfung und Genehmigung des Rechenschafts-
berichtes des Landesperbands-Ausschujies und der
Kassegebarung ;

b) die Beratung und Beschlußfass Nung über die einge-
brachten Anträge;

ce) die Feitjegung des Jahresbeitrages an die Verbands-
kasse;

d) die Schlichtung und Entscheidung über Streitigtkei-
ten zwischen den Vezirfsverbänden und zwischen diesen
und dem Landesverbands-Ausfchuffe und dem Lan-
des-Feuerwehr-Ausschusse sowie aller Streitigkeiten
aus dem Vereinsverhältnisse ;

e) die Entscheidung über die gegen Beschlüsse des Lan-
desverbands-Ausschusses oder des Landes-Feuerwehr-
Ausschusses ergriffenen Berufungen :

f) die Festellung des Ortes für den nächsten Feuer-
wehrtag (Vorortes);

g) die Wahl des Landesverbands-Ausschusses und der
Revisoren.

h) die Ernennung von Ehrenmitglieder;

1) die Aenderung der Verbandsfagungen.

8 15.

Anträge auf Kenberung der Verbands-Saßungen müs-
sen wenigstens 1 Monat, die übrigen Anträge mindestens

14 Tage vor Zusammentritt des Feuerwehrtages jeder
Feuerwehr bekannt gegeben werden.
8 16.

Aenderung der Verbandssaßungen kann der Feuer-
wehrtag nur mit ?/; Majorität der anwesenden Abgeord-
neten beschließen.

Ss 17.

Diejenige Feuerwehr, welche mit ihren Jahresbei-
trägen, die bis zum 1. Juli einzuzahlen sind, über 3 Mo-
nate im Rücfstande ist, geht der Wohltaten des Verbandes
verlustig, und wenn sie nach vorheriger Mahnung binnen
einem Monate ihrer Verpflichtung nicht nahkommt, er-
folgt der Ausschluß aus dem Verbande.

Solche wieder eintretende Feuerwehren können erst
daun der Wohltaten des Verbandes teilhaftig werden,
wenn dieselbe um Wiederaufnahme) tin den Verband lih ansuchen, und etwaige von früher noch ausjtändige
Werbandsbeiträge und Listen usw. ordnungsgemäß an die
Nerbandsfafje eingesandt haben.

8 18.

Der Verband löst sich auf, wenn demselben weniger
als 12 Sa uerwehren angehören.
8 10.

Jm Falle der Auflösung des Verbandes Fällt das
Vermögen dem Landes-Feuerwehrfonde mit der Widmung
für die Feuerwehren von Deutjchtirol zur Verwaltung
und Fruchtnießung insolange zu, bis sich wieder ein neuer
Verband gebildet hat.