Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.4

Suchen und Blättern auf rund 2250 Seiten in knapp 90 Heften.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – Satzungen_freiw_dt-
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen

Gesamter Text dieser Seite:
A —

räte (Schläuche und Stuppelungen) und Tonftige Ber

dürfnisse für VBerbandswehren ;

) die Einleitung der Bezirksfenerwehrtage und die
ordentliche Beschikung derselben im Einvernehmen
mit den Bezirksverbandsleitungen ;
die allfällige Bestellung von zu entlohnenden Ge-
Ihäftsführern und die Feststellung ihrer Entlohnung.
) alle übrigen niht ausdrücdlich dem Feuerwehrtage
und dem Landesfenerwehr-Ausjchuffe vorbehaltenen
Angelegenheiten ;
bei Verhandlungen über wichtige Angelegenheiten ift
der Verbands-Ausschuß verpflichtet, aus dem be-
treffenden Bezirke im Wege der Bezirksverbands-
leitung einen stimmberechtigten Vertrauensmann bei-
zuziehen und ist diesem die Reise zu vergüten.

8: 8.
Jn den Wirkungskreis des Landesfeuerwehr-Aus-
schusses gehören:

a) Die Prüfung und Genehmigung des Rechenschafts-
berichtes und der Kassagebahrung des Landesver-
bands-Auschusses ;

b) die Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte
Anträge ;

ce) Schlichtung und Entscheidung über Streitigkeiten zwi-
hen Bezirksverbänden und zwischen diesen und dem
Landesverbands-Ausschusse ;

d) die Entscheidung über die gegen die Beschlüsse des
Landesverbands-Ausschusses ergriffenen Berufungen.

8 9.

Der Landesverbands-Ausshuß versammelt sich nach
Bedarf über Einladung des Obmannes, ist bei Anwesen-
heit von mindestens vier Mitgliedern beschlußfähig und
faßt Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei gleich-
geteilten Stimmen gibt die Stimme des Obmannes den
Ausschlag.

3

[a

B

Aa

— D —

8 10.

Der Obmann beruft den Feuerwehrtag, führt den
Vorsit beim Feuerwehrtage und bei den Ausschußsizun-
gen, leitet und verteilt die Geschäfte, vertritt den Ver-
band nach Außen und unterfertigt giltig die schriftlichen
Ausfertigungen und Kundmachungen. Die nämlichen
Rechte und Befugnisse stehen dem Obmann-Stellvertreter
im Falle der Verhinderung des Obmannes zu.

LS 1L
Alle dret Jahre findet an einem Orte, woselbst eine
Berbands- Feuerwehr sich befindet, ein Feuerwehrtag statt.
In wichtigen Fällen kann über Beschluß des Landesver-
bands-Ausschusses oder Antrag von der Hälfte der Bezirks-
verbände bezw. der Verbands-Feuerwehren auch vor Ab-
lauf von drei Jahren ein Feuerwehrtag abgehalten werden.
Derselbe beiteht in der Abgeordneten-Versammlung, in
der von der Feuerwehr ‘des Ortes nach Tunlichkeit gemein-
Ichaftlich mit den Nachbarfeuerwehren zu veranstaltenden
Uebung und in der Abhaltung von auf das Feuerwehr-
wesen Bezug habenden Vorträgen, in der Vorführung
von Feuerwehrgeräten, Modellen und Zeichnungen.
Festlichkeiten sollen hiebei möglichst vermieden werden.

8 12.

Jede Verbands-Feuerwehr, welche mit dem FJahres-
beitrage nicht im Rückstande ist, hat das Recht, hiezu für
je 100 Mitglieder einen Abgeordneten zu entsenden, wel-
cher in der Versammlung Süß und Stimme und sich als
Abgeordneter zu legitimieren hat. Feuerwehren mit weni-
ger als 100 Mitgliedern werden solchen mit 100 Mit-
gliedern gleich gerechnet. Bruchteile über 50 werden für
voll gerechnet. Ein Abgeordneter ist auch zur Vertretung
mehrerer Feuerwehren berechtigt. Die Mitglieder des Lan-
des-Feuerwehr-Ausschusses sind auc ohne Mandat einer
Feuerwehr gleichfalls jig- und stimmberechtigt.