Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.16

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Diese Ausgabe – Satzung_Sterbe-Kasse
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98 — — 29 —

beheben läßt, entweder eine Erhöhung der Vei-
träge oder eine Minderung der taffeleiftungen
8. Austellung und Prüfung der Re
$ 70. Alljährlich sind mit Ende Dezember die 9, Auflösung.
Bücher und Rechnungen der Verwaltung abzu-
schließen, worauf der Kassier bis längstens 15, März
die Jahresrechnung zu legen hat.

18 (3. Über die Auflösung der Kaffe entjcheidet
eine außerordentliche, eigens zu diesem Zwe>e ein-
us »;, berufene Hauptversammlung und fann die Auf-
$ 71. Nach erfolgter Prüfung durh den Auf- [fung nur dann erfolgen, wenn tnindéftens zivei
jichtsrat ($ 68) ist die gelegte Rechnung în um- Fritteile der stimmberechtigten Ortsmit liedsd 5
marischer Weise, nach einzelnen Nechmungstiteln ten vertreten sind, wenigstens viera eile >
geordnet, in den Organen der Yandesverbände spä- abgegebenen Stimmen der Auflöfung zuth si
testens bis 1, Juli zu veröffentlichen. Sit die Zahl der Stimmberechtigte E
$ 72. Bei der alle 3 Jahre stattfindenden ordent- treten, fo hat frühestens vier Wochen darnach eine
lichen Hauptversammlung is ein Rechenschafts- zweite Hauptversammlung stattzufinden welche fo-
bericht über den Stand und das Wirken der Kasse dann ohne Rücksicht auf die Zahl déc Érscienenen
während der abgelaufenen legten Verwaltungs“ beschlußfähig ift. Auch in dieser Haubtversauins
periode von der Verwaltung zu erstatten und sind [ung kann der Beschluß auf Auflösung nur mit
die Jahresre tungsperiode vorzulegen. >» der von den vertretenen Ortsmitgliedschaften ab-
Vor jeder ordentlichen Hauptversammlung hat gegebenen Stimmen gefaßt werden.
die Verwaltung eine Überprüfung der gesamten $ 74. Das bei der Auflösung noch vorhandene
Gebarung der Sterbekasse vom versicherungstechni“ Vermögen der Kasse ist zunächst zur De>ung der
schen Standpunkte aus vornehmen zu lassen und Verpflichtungen zu verwenden. Ein etwa ver-
das Resultat derselben der Hauptversammlung be- bleibender Überschuß fällt je nach den Leistungen
kannt zu geben. Ergibt fi) aus den jährlichen der einzelnen Verbandsfeuerwehren wiederum dem
Rechnungsabschlüssen oder aus den periodischen zugehörigen Landesverbande zu.
Abschäßungen, daß die Einnahmen der Sterbe-
fasse zur Deckung der übernommenen Verpflich- ais i
tungen und Ansammlung der Neferven nicht aus- 10. S reichen, so ist, falls das Mißverhältnis fich nicht
durch geeignete Maßnahmen der Kasseverwaltung $ 75.

[>]

ie Verwaltung hat in allen Angelegen-