Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.12

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Diese Ausgabe – Satzung_Sterbe-Kasse
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— 20 —

Die Verwaltung bestimmt aus ihrer

UN
Des
an

den Vorjigenden ;
den Worfißenden-Stellvertreter;
ärztlichen Beirat;

den Schriftführer;

den Kassier;
;. den Ktontrollor.
Die Amtsobliegenheiten dieser Mitglieder, sowie
ihr Verhältnis zum Aussichtsrat und die Amts=
befugnisse der fegteren werden in der von der
Verwaltung herauszugebenden Geschäftsordnung
fejtgejeßt, soweit sie nicht schon in diesen Sabun-
gen vorgesehen find.

$ 46. Die Verwaltung besorgt die Leitung
der Geschäfte und die Gebarung mit der Kafse.
Die Vertretung der Kasse nach außen obliegt dem
Vorsitzenden.

8 47. Zur Ausfertigung rechtsverbindlicher Ur-
funden ift außer der Unterschrift des Vorfißenden
noch jene des Obmannes des Aufsichtsrates er-
forderlich.

& 48. Die Verwaltung erledigt ihre Geschäfte
in Sitzungen, zu welchen alle Mitglieder derselben
geladen werden müssen und ist beschlußfähig, wenn
mindestens drei ihrer Mitglieder anwesend find,
Es entscheidet in denselben die unbedingte Stim=
menmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt jene
Meinung für angenommen, welcher der Vor=
Kr der jedenfalls abstimmen muß, beigetre-
ten ist.

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ai 5 49. Bei Ausjcheiden eines Mitgliedes aus der

ng treten jene Ersaßmänner in die Ver-
wa tung ein, welche ihren Wohnort zunächst dem
Sibe der Kasse Haben.

2. Ortsmitgliedichaft und Ortstaifiere,

| 8 50. ZUr Erleichterung der Geschäfte werden
in den einzelnen Orten durch die betreffenden
Feuerwehren Ortsmitgliedschaften gebildet und von
denselben Ortsfafjiere gewählt, welche die Ge
schäfte der Ortsmitgliedshaft nach Maßgabe der
Geschäftsordnung zu führen haben. Für jeden
Ortsfaffier ist auch ein Stellvertreter zu wählen.
Dieselben müssen Mitglieder der eigenen Orts-
mitgliedschaft fein. i ZA
Zur Bildung einer Drtsmitgliedfchaft gehören
mindestens 3 Mitglieder. LA
5 91. Die Ortskassiere unterstehen der Auf-
sicht und Verantwortung der zugehörigen Feuer
wehren, sowie der Oberaufficht der Verwaltung.
Die Ortsfasfiere haben als Entschädigung für ihre
Mühewaltung Anspruch auf 5% aller durch ME
geleisteten Bareingänge und auf Ersatz der Porti
im Verkehr mit der Verwaltung. N
_ $ 92. Die Wahl der Ortskasfiere und deren
Stellvertreter geschieht durch die Ortsmitglied-
schaft in einer Ortsversammlung und wird mit-
telt Stimmzettel in geheimer Abstimmung in
einem Wahlgange mit unbedingter Mehrheit vor-
genommen. Wird die unbedingte Mehrheit bei

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