Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.9

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Diese Ausgabe – Satzung
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12

und der Dienftordnun

; liche Dienstweg einzuhalten, d. i.

Feuerwehrdienstes ergeben, dem Feuerwehr-Bezirks-
verbande behufs deren Beseitigung zur Kenntnis

zu bringen. A
Die Gemeinde ift verpflichtet, zu allen Sißungen

3;
in denen Angelegenheiten des Feuerschußes beraten

werden (wenn nicht unter den gewählten Gemeinde-
verfretern ein Mitglied der Feuerwehr ist) n
berufenen Vertreter der Feuerwehr beizuziehen, der
bei diesem Gegenstande beratende Stimme und das
Recht der Antragstellung befigt. Dieser Vertreter
ist auch berechtigt, gegen Beschlüsse, welche der
Feuerwehr nachteilig erscheinen, die Berufung an
die Landesregierung zu ergreifen.

Allgemeine Bestimmungen.
8 18
Sämtliche Aemter in der Wehr sind Ehrenämter

und daher ohne Entgelt zu versehen.

Bei allen in der Regel mittelst Stimmzettel vor-
zunehmenden Wahlen und bei sonstigen Abstim-
mungen entscheidet die absolute Mehrheit der An-

wesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Borfigenden den Ausschlag.
en der Satzungen

Bei Beschlüssen über Aenderung
g entscheiden zwei Drittel

der Anwesenden. .
Ueber die Sitzungen der Hauptverfammlung und

"des Feuerwehrausschnsses ist eine Verhandl (Fs-

schrift zu führen.
Alle schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmach-

ungen müssen vom Feuerwehrkommandanten und

einem Mitglied der Feuerwehrleitung (Schriftführer)

unterfertigt sein.

Bei allen Feuerwehrangelegenheiten ist der ordent-
der Feuerwehr-

Bezirksverband als erste Instanz.

en au mN

|
|
|

Schiedsgericht.
8 19
1, Syeitigfeiten der Mitglieder untereinander ent-
Í sch det der Feuerwehr-Ausschuß.
9 Speitigfeiten der Mitglieder mit dem Feuerwehr-
i A Gchuffe oder dem Feuerwehrkommandanten ent-
"het ein Schiedsgericht, wel WW ndermaßen gebildet wird: :
‘ Streitteil ernennt zwei Schiedsrichter, diese
einen 5. als Vorsißenden; können fie sich über
denjerpt niht einigen, ernennt ihn der Bezirksver-
bandg.gLmann. Die Schiedsrichter müssen Feuerwehr-

itatios rt fein.
MitgliedS gjedagericht ist an kein Verfahren gebunden
und sei Ausspruch ist endgültig und unanfechtbar.

: Auflösung.

8 20 rs ‘
:, guitflöfung der freiw. Feuerwehr kann nur in
8 bias zwei Drittel der Mitglieder be-
suchten auptversammlung beschlossen werden und
müssen pit Fünftel der Anwesenden dafür stimmen.
Das der aufgelösten freiw. Feuerwehr gehörige Bar-
vermögen sowie Geräte und Ausrüstungsgegenstände
sind der pbhut der Gemeinde unter Belassung in jener
Ortschaft für die legtere angekauft worden sind, mit
der Widm19 „für eine auf Grund“ dieser Sagzungen
neu zu indenden freiw. Feuerwehr in diesem Orte
ren, Dies trifft auch im Falle einer behörd-

g
zu tgeb.
u; fung zu.
7 Anhang.

Branddireftoren,

:, I Branddirektor zu führen, find künftig nur
ee EG kommanbanten derjenigen Wehren berecj-
tigt, welche einen aftiven Mannicaftsftand von min-
deiteng 959 Mann aufzuweisen in der Lage find und

Jede!
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