Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Satz
- S.5
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dene Mitglieder, können auch vor Ablauf ¡der 39 Jahre
außer Dienst gestellt werden.
Rechte derfinusübenden Mitglieder.
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Jedes Mitglied der Wehr hat gleiches, persönliches
Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht bei
Hauptverfammlungen. Es ift berechtigt die Unifofm-
sowie ein Abzeichen seiner Eigenjchaft als Feuerwehr-
mann zu tragen, das von anderen Personen nicht ge-
braucht werden darf. Es hat ferner für fich und feine
Angehörigen ein Anrecht auf Unterftüßung aus dem
Teuerwehr-Unterftügungsfond.
Außerdem kann jedes verdienstvolle Mitglied das
mit Bundesgefeß vom 3. Nov. 1922 B.-G.-Bl. Nr. 14
ex 23 geschaffene Ehrenzeichen, welches den Namen
„Dejterreichiiche Medaille für vieljährioe und erfprieß-
liche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und
Rettungswesens“ führt und in gesonderter Ausstattung
für eine 25-jährige und für eine 40-jährige verdienst-
volle Betätigung auf diesem Gebiete erhalten.
Pslichten der ausübenden Mitglieder.
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Jedes Mitglied hat bei seiner Aufnahme mittels
Handschlag dem Feuerwehrfommandanten zu geloben,
die ihm zugewiesenen Dienstleistungen auf die u
der aftiven Mitgliedschaft zu besorgen, die Satu
und die Dienstordnung genau zu befolgen, im Dienste
den Vorgefesten unbedingten Gehorsam zu leisten und
in, wie außer Dienst ein ehrenhaftes und kameradschaft-
liches Betragen zu beobachten.
Aktive Mitglieder, welche dreimal unentschuldigt zu
den Uebungen nicht erscheinen, sollen fchriftlich gemahnt
und bei weiterem Fernbleiben ausgeschlossen werden.
lität LR a:
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Rechte uud Pflichten der unterstüßeuden Mit-
glieder — Ehrenmitglieder und Mitglieder
außer Dienst.
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Unterftügende Mitglieder, Ehrenmitglieder und Mit-
WW: außer Dienst haben das Recht, fich an allge-
en Veranstaltungen und Versammlungen der Wehr
zu beteiligen. Jn Versammlungen fteht den unter-
ftügenden Mitgliedern fein Stimmrecht zu. Auch find
fie zum Tragen der Wehrmannskleidung nicht befugt
Ehrenmitglieder, sowie Mitglieder außer Dienst, welche
infolge ihres Wirkens in der Wehr zu solchen ernannt
wurden, können fich der Wehrmannsfleidung mit jenen
Gradabzeichen bedienen, die ihrer zuleßt bekleideten
Stellung in der Wehr entsprechen. Es steht ihnen
jelbftverftändfich jedes Recht des Wehrmannes zu.
Austritt von Mitgliedern.
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WII ein Mitglied austreten, jo hat es seinen Aus-
tritt ordnungsgemäß dem Feuerwehrtommandanten zu
melden.
Dem Ausgetretenen ift im Feuerwehrpafie ein Zeug-
nis über Dienstzeit und Verhalten auszuftellen.
REO, un Mitgliedern.
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Die Ausichliefung eines Mitgliedes kann von dem
rwehrausichuffe verfügt werden:
1."wegen groben Vergehen gegen die Saßungen oder
die Dienftvorjchriften;
2. wegen unehrenhaften Benehmens in oder außer der
Feuerwehr;
3, nah $ 7 leßter Abjap.
_ Jedem Ausgeschlossenen fteht die Berufung an das
Schiedsgericht ($ 19) binnen 14 Tagen nach erfolgter
schriftliher Verständigung offen.