Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Land

- S.5

Suchen und Blättern auf rund 2250 Seiten in knapp 90 Heften.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – Landesgesetz_Verordnu
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen

Gesamter Text dieser Seite:
XI. 45. St. Gejeg vom 2.3. 1927. 73

Hydranten oder mit Nückhicht auf bestehende Ver:
einbarungen mit anderen Gemeinden ($ 24, Pkt. 3),
zugestanden werden.

Ss 15,

1. Die Befißer ausgedehnter Gebäude, in denen
fich große Feuerungen befinden (Fabriken, größere
gewerbliche Betriebsanlagen u. dgl.), weiter auch
die Eigentümer großer Holzlager und großer Säge-
werke sind verhalten, die nötigen Löschgeräte für
einen Löschzug im Einvernehmen mit dem Kom-
mandanten der Feuerwehr zu beschaffen und in
brauchbarem Zustande zu erhalten.

2. Fn jedem größeren Hause muß wenigstens ein
Löscheimer, ein Feuerhaken und eine mit Kerze
und Zünder versehene starke Laterne vorhanden
sein.

8 16.

Die JFustandhaltung und Gebrauchsfähigkeit der
Löschgeräte ist von der Feuerbeschau ($ 8) und dem
zuständigen Feuerlöschinspefktor ($ 6) zu über-
wachen.

SL 17.
Wasserversorgung.

Die Gemeinde hat vorzusorgen, daß überall die
zur Löschung eines Brandes nötige Wassermenge
stets vorhanden ist. Namentlich in geschlossenen
Ortschaften müssen die hiezu erforderlihen Wors

kehrungen getroffen werden. Federmann ift ver- |

pflichtet, das bei seinem Haus oder auf seinem
Grunde vorhandene Wasser zum Löschen eines
Brandes verwenden zu lassen; der Bürgermeister
der von ihm Bestellte und der Feuerwehrkommans-
dant find berechtigt, im Notfalle die Erfüllung
diesex Verpflichtung ohne vorausgegangenes Ver-
fahren zu erzwingen.
$ 18,

1. Sind keine natürlichen Wasserbezugsquellen
vorhanden, muß durch den Gemeinderat vorgesorgt
werden, daß in jeder Ortschaft eine Hochdruck-
wasserleitung oder Wasserbassins augelegt werden.
Die Wasserbassins sind wenigstens einmal des
Jahres zu reinigen und ist darauf zu achten, daß
in denselben jederzeit genügend Löschwasser vor-
handen ist.

2, Jusoweit nicht anderweitig (Abi. 1) für ent-
sprechenden Wasservorrat gesorgt ist, hat der Ge-
meinderat anzuordnen, daß in jedem bewohnten
Hause und größeren Oekonomiegebäuden auf dem
Dachboden oder auf dem Dache in unmittelbarer
Nähe der Gebäude mit Wasser gefüllte und mit
Deckel versehene Bottiche vorhanden sind, deren
Zahl und Größe nah der Ausdehnung der Ge-
bäude zu bestimmen ist. Das Wasser dieser Bot-
tiche muß öfter gewe
3, An Stelle der im Abs. 2 vorgesehenen Lösch-
vorkehrungen kann nach Anhörung der Feuer-
wehrleitung oder des Feuerlöschinspektors die An-
schaffung von Handlöschapparaten gestattet wer-
den, die eine Wurfweite von wenigstens fünf Me-
tern Haben; diese sind dauernd im gebrauchsfähigem
Zustande zu erhalten. j

8 19.
Bespannung der Fahrzeuge.

1. Die Besizer von Zugtieren sind verpflichtet,
auf Anordnung des Bürgermeisters oder des von
ihm bestellten Bertreters, wie auch des Feuerwehr-
fommandanten die zur Beförderung der Sprigen
und anderen Löschgeräte erforderlichen Zugtiere
jamt einem geeigneten Lenker für den Hin= und
Nücktransport beizujtellen, gleichgültig, ob es ich
um die Bekämpfung eines Brandes in der eigenen
vder in einer Nachbargemeinde handelt.

2. Der Bürgermeister hat die in Betracht kom-
menden Befißer und die Reihenfolge zu bestim-
men, in der diese die Bespannung zu leisten haben;
auch können im Notfalle zufällig in der Ortschaft
anwesende Zugtiere zur Bespannung angefordert,
jedoch dürfen diese nur im Orte selbst verwendet
werden,

3. Ju Gemeinden, wo ein geringer Wasservorrat
es notwendig erscheinen läßt, können alle Besißer
von Pferden und anderen Zugtieren verhalten
werden, im Brandfalle ihre Tiere zur Wasser-
zufuhx verwenden zu lassen.

4, Die für die Ausübung des Berufes bestimmten
Pferde und Fahrzeuge eines Arztes sind von der
Anforderung ausgenommen,

5. Auch Fahrzeuge, besonders Kraftfahrzeuge

‘jeder Art, die zur Beförderung von Feuerwehr=

geräten und Mannschaften geeignet sind, fönnen
unter finngemäßer Anwendung der vorstehenden
Bestimmungen angefordert werden.

_6. Vorbehaltlich des Regreßrechtes gemäß $ 31
ist denjenigen, die Zugtiere oder Fahrzeuge bei-
gestellt haben, auf Verlangen eine angemessene
Entschädigung zu leisten; ebenso ist ein nahweis=
bar in Ausübung dieses Dienstes unverschuldet
erlittener Schaden vom Feuerwehr-Unterstüßungs-
fonds zu vergüten, insoweit dieser nicht durch Ver-
sicherung gedeckt ist.

Der Anspruch muß jedoch bei sonsriger BVerwir-
fung binnen 14 Tagen, nachdem der Geschädigte
vom Schaden Kenntnis erlangt hat, beim Feuer-
wehrkommandanten angemeldet werden, der diese
Meldung unverzüglih an den Feuerwehr-Landes-
verband weiter zu leiten hat.

$ 20.
Feuermeldung.

1. Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt,

ist verpflichtet, unverzüglich Feuerlärm zu ichla=

gen und die Feuermeldung an die nächstgelegene |

Feuermeldestelle zu erstatten. Die Lärmzeichen bei
Brandfällen find nach den örtlichen Verhältnissen
einzurichten und allgemein kundzumachen. Der
Bürgermeister hat in jeder Ortschaft die Feuer=
meldeftellen zu bestimmen, die dırrch totgejtrichene
Tafeln mit weißer Schrift zu kennzeichnen find.
Als Feuermeldestellen find insbefondere die Woh-

nungen der Feuerwehrfommandanten und Hor-

nisten der Feuerwehr zu bezeichnen.