Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.FW_O
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pflichtet, fogleih ihre Pferde zur Bespannung und Zuführung der
Sprigen und übrigen Fenerlöfchrequifiten verwenden zu lassen.
Im Falle einer Weigerung werden dieselben zwangsweife hiezu
verhalten und verfallen der Bestrafung nach dex Feuerpolizeiordnung.
Bei einem in entfernteren Ortschaften ausgebrochenen Brande ist die
Pferdestellung zum Transporte der Lösch - und Rettungsrequisiten
der freien Conkurrenz der Pferdebesitzer überlassen und erhalten die-
selben eine angemessene Entlohnung.
Demjenigen, welcher mit Pferden zuerst am Sprigen-Aufbe-
wahrungsorte erscheint, wird über Antrag der Löschdirektion eine be-
sondere Prämie aus der Stadtkasse ertheilt.
5 15. Filfeleistung dur< fremde Sprigen.
Die bei einem Brande im Stadtbezirke zur Hilfeleistung herbei-
kommenden auswärtigen Spriben dürfen niemals eigenmächtig ein-
greifen, sondern unterstehen unbedingt dem Feuerwehr-Oberkommando.
$ 16. Hilfeleistung bei einen Brande außerhalb des Stadtbezirkes.
Bei einem außerhalb des Stadtbezirkes ausgebrochenen Brande
wird allsogleih beim ersten Feuerlärm die hiefür bestimmte Land-
Iprige mit Rüstwagen und nah Umständen auh andere Lösch - und
Rettungsrequisiten mit der nöthigen Bemannung der bedrohten Ge-
meinde zu Hilfe gesendet.
Diese Hilfeleistung erfolgt jederzeit umentgeftlich, wenn niht
allenfalls ein Assekuranzverein zur Zahlung der Löschkosten ver-
pflichtet ist, in welchem Falle die wirklich erlaufenen Kosten bean-
sprucht werden.
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Die Stadtvertretung hat dafür zu sorgen, daß diese Feuer-
wehrordnung als im natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde be-
gründet, durch die von ihr bestellten Organe gewissenhaft gehandhabt
und überhaupt das gesammte Feuerlöshwesen den zeitgemäßen An-
forderungen entsprechend geleitet werde.
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