Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.FW_O

- S.10

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8. 13.
Entlassung vom Dienste.

Eine Dienstes-Entlassung fann von der Löschdirektion
unter Bekanntgabe des Namens des Entlassenen bei den
Feuerwehrmännern seiner Abtheilung über jene verhängt
werden:

1. welche fi) dem Trunke ergeben,

2, welche eine unfittliche anstößige Lebensweise beharr-
lich fortführen,

3. welche den Dienst ohne einen hinreichenden Ent-
{huldigungs8grund fünfmal in einem Jahre verabsäumen,

4, welche wiederholt und vorsätzlich gegen die Dienstes-
vorschriften handeln,

5. welche wegen eines Verbrechens, Vergehens oder
einex Uebertretung aus Gewinnsucht bestraft oder in Unter-
suchung gezogen und nicht {uldlos erkannt wurden. Die
Beweggründe einer Entlassung sind nicht anzugeben.

8. 14.
Disziplinarstrafen.

Wer bei einem Brande oder beim Wachtdienste ohne
vorherige Meldung und ohne nachweisen zu können, daß
sein Kommen unmöglih war, fehlt, wird jedesmal mit
einer Strafe von 1 bis 3 fl. öst. W. belegt. Wer einmal
im Laufe des Jahres auf vorher angezeigte Weise bei
einer Uebung fehlt, Hat eine Strafe von 30 kr., das
zweitemal eine solche von 60 fr,, das drittemal 90 fr.
u. fe m. zu entrichten. .

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