Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.FW_O
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Gesamter Text dieser Seite:
S. 11.
Dienstzeit,
Jeder Feuerwehrmann erhält bei seinem Diensteseintritte
einen Aufnahmsschein und hat die ihm zugewiesene Dienst-
leistung auf die Dauer einer Gemeindewahlperiode zu be-
. forgen ; bei feinem Austritte erhält ex eine Entlafjungs-
‚ urkunde. Wer durch zwei Perioden bei der I. oder IT, Ab-
theilung Dienste geleistet Hat, kann nur noch dur eine
Periode für den Dienst bei der IM, Abtheilung berufen
werden. Niemand kann zu einer längern Dienstleistung
als auf drei Gemeindewahlperioden verhalten werden.
8. 12.
Enthebung vom Dienste. |
Um zeitliche oder gänzlihe Enthebung vom Feuerwehr-
dienste können ansuchen :
| 1. Jene, welche ihren ordentlichen Wohnfitz ständig oder
zeitweilig außer dem Stadtbezirk verlegen.
2. Jene, welche fich wegen eingetretener Körpersgebrechen
oder wegen andauernder Kränklichkeit für den Feuerwehr-
dienst nicht mehr eignen.
3. Jene, welche dur< Uebernahme eines Amtes an der
fernern Dienstleistung verhindert sind.
4. Jene, welche das 60ste Lebensjahr zurückgelegt haben.
Wer ohne einen geseblihen Entjehuldigungsgrund die
Annahme und Ausübung des ihm zugedachten Dienstpostens
ungeachtet wiederholter Aufforderung beharrli
verfällt in eine Strafe von 5 bis 50 fl. öst. W.
Im Beschwerungsfalle entscheidet hierüber die Gemeinde
Vertretung re