Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.FW_O

- S.8

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8.8.
Das Publikum.

Die Hilfe des Publikums kann vom Veuerwehrkom-
mando im Einvernehmen mit der Löschdirektion dann be-
ansprucht werden, wenn das Fenerwehrpersonale nicht
mehr ausreicht.

5.9.
Pflicht für den Feuerwehrdienst.
Nach zurvücigelegtem 18. Lebensjahre ist jeder unbe-

- scholtene Mann, welcher im Stadtbezirke feinen ordent-

lichen Wohnfis hat und befähiget ist, si< die nöthige
Gewandtheit , welche die verschiedenen Arbeiten des Feuer-
lös<- und Rettungswesens erfordern, zu erwerben, ver-
pflichtet beim Feuerwehrdienste mitzuwirken insoweit es
seine Berufsgeschäfte gestatten.

8. 10.
Aufnahme in den Feuerwehrdienst.

Die Löschdirektion nimmt diejenigen, welche fich frei-
willig zum Eintritte bei einer Abtheilung der Feuerwehr
melden auf, und bestimmt für die weiters erforderliche
Mannschaft diejenigen aus den Gemeindegliedern, welche
vermöge ihrer körperlihen Eigenschaften und geschäftlichen
Verhältnisse zur Besorgung der verschiedenen Arbeiten als
tauglich erkannt werden,

Der Löschdirektion steht auh das Recht zu, nah eigenem
Ermessen die Aufnahme zu verweigern ohne deßhalb die
Beweggründe anzugeben,