Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Feue
- S.18
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Durdjführungs-Derordnung
zum Landesgejege vom 3. October 1884 (L.-G -Bl. Nr. 31),
wirksam für die gefürjtete Grafschaft Tirol,
betreffend die Beitragsleiftung von Seuerverfiche
der Feuerwehren und zur Unterftügung verun-
glückter Seuerwehrmänner.
Auf Grund des $ 9 des vorbenannten Gesetzes
i ha desselben folgende Bestimmungen beschlossen :
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Bei jenen wechselseitigen Versicherungsvereinen,
welche Vorhineinprämien einheben, hat ebenfalls, wie
bei den Actiengesellschaften, die Bemessung der nah $ 1
des Gesees zu leistenden Beiträge mit 1°/, von der
* Bruttoeinnahme stattzufinden.
2.
Unter den in $ 4 erwähnten vechnungsmäßigen
“ * enthalten im Landesgejegblatt vom Jahre 1888 VIII. Stü,
Seite 216, {
rungs-Gesellschaften und Vereinen zu den kosten
hat der tirolische Landesausschuss zur Durchführung
_ Behelfen sind jene Nachweifungen zu verstehen, welche
niht nur die Berechnung der Beitragsleiftung an den
Feuerwehrfond, sondern auch die Controle über die
Richtigkeit der fatirten Prämieneinnahme und mit-
hin die Hintanhaltung einer Benachtheiligung des Feuer-
wehrfondes ermöglichen.
Für die Bemessung der Jahresbeiträge is es da-
her nothwendig, dass die Aetiengejellichaften die einzelnen
während des abgelaufenen Yahres erzielten Prämien-
ansätze, die wechselseitigen Berficherungsvereine aber den
am Ende des abgelaufenen Jahres erzielten Clajien-
wert, oder insoferne derjelbe beim Abgange einer be-
sonderen Classierung mit dem Verficherungsanichlage
gleich if}, diejen leteren bekannt geben.
Dem Landesausichujie steht das Recht zu, im
Falle ihm die nach $ 4 vorzulegenden Fatirungs-
operate der Feuerversicherungs-Gesellschaften und Vereine
nicht richtig zu sein scheinen, durch seine von ihm be-
vollmächtigten Organe jederzeit in die Geschäftsbücher
der beitragspflihtigen Versicherungsgesellschaften, inso-
weit sich dieselben auf die direkte Feuerversicherung be-
ziehen, Einbliet nehmen zu lassen.
3.
Der nah $ 2 aus den Jahresbeiträgen zu bil-
dende Fond zerfällt mit Rücksicht auf den ihm zuge-
wiesenen Zwe in zwei Subfonde ; nämlich in den eigent-
Ku.
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