Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Feue

- S.19

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34
. a) und dir den Felp-
lit. b).

lichen Feuerwehrfond ($ 5 lit
wehr-Unterjtügungsfond ($ 5

4.

Die Zinsen des aus den bisherigen Jahresbe-
trägen gebildeten Kapitals werden alljährlich zu dy
im Gejege bestimmten Zwecken verwendet, jedoch könne;
nöthigenfalls die Jahresbeiträge selbst auch hiefür hex
angezogen werden, so dass nur der davon verbleibend
Überschuss zum Kapital geschlagen wird.

Ds

Der Feuerwehrfoud im engeren Sinne (8 5 lit. a
wird für beide Landestheile separat nach Maßgabe des
Classenwertes des in Deutsch- und Stalienifchtivol bei
der vaterländischen Brandversicherungsanstalt bestehen-
den Versicherungsanschlages gebildet und dient einerseits]
bei Aufstellung von eigenen Feuerlöschinspectoren zur
Bestreitung der Kosten für Lettere, anderseits zur Ge-
währung von Unterstüßungen zur Anschaffung von
Löschgeräthen und Feuerwehr-Ausrüstungsgegenständen,
welche Unterjtügungen nah Verhältnis des oberwähnten
in beiden Landestheilen vorkommenden Versicherungs-
anschlages bewilliget werden.

Bei Ausstellung von eigenen Fenerläfhinfpeckoveiid
($ 46 des L.-G. vom 28. November 1881 bezw.

35

28. März 1886) wird betreffs deren Wirkungskreis
und Entlohnung eine besondere Jnstruktion erlassen.

6.

Ein Ansuchen um Unterftügung aus dem ‚sener-
wehrfonde können nicht blos die Gemeinden für fich
und ihre Gemeindefeuerwehren, sondern auch die frei
willigen Fenerwehren selbst stellen, leßtere dann, wenn
sie selbst Eigenthümer der in ihrem Orte vorhandenen
Löschgeräthe und Ausrüstungsgegenstände find, oder
wenn sie nachweisen, dass die Gemeinde ein Ansuchen
zu stellen unterlassen hat.

fas


Die Erledigung der Unterjtügungsgefuche von Ge-
meinden oder Feuerwehren findet alljährlich einmal
über Einvernehmen des betreffenden Feuerlöschinspectors
(Brandverficherungs-Commissärs) statt, daher diese Ge-
suche längstens bis 1. October en Jahres an den
Landesausschuss einzubringen sind und zwar von den dem
Feuerwehr-Gauverbande angehörigen freiwilligen Feuer-
wehren im Wege dieses Verbandes und sind die Ge-
suche zu belegen mit dem Vermögensinventar und einem
Nachweise über die im Orte vorhandenen Feuerlösch-
Einrichtungen und über die Organisation, den Meit-
gliederstand der bestehenden Feuerwehr, sowie mit dem
Voranschlage der anzuschaffenden Löschgeräthe oder Aus-

Ft.