Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Feue
- S.10
Suchen und Blättern auf rund 2250 Seiten in knapp 90 Heften.
Gesamter Text dieser Seite:
Brandplage in
14
polizei- und Fenermehr-Ordnung in Einklang gebracht
BEE und der Gemeindevertretung zur Genehmigung vor-
A: Be gelegt werden. Ausfertigungen find nach Vorschrift des
Vereinsgeseßzes der k. kf. Statthalterei vorzulegen.
Ebenso sind die Sazungen der bereits bestehen- |
“den Gemeinde - Feuerwehren mit den Bestimmungen
dieser Feuerpolizei- und Feuerwehr - Ordnung in Ein- |
fang zu bringen.
8 24.
Der Hauptmann der Feuerwehr, bezw. sein nach
den Sapumgen berufener Stellvertreter, ist auf dem
seinen dienstlichen Anordnungen unab-
hängig. Seinen Anordnungen dajelbft haben alle An-
wesenden eimjchließlich der Gemeinde - Sicherheitswache
unbedingt Folge zu leisten.
Über Abbrechung von Gebäuden oder Gebäude-
theilen entscheidet jedoch der Gemeindevorjteher des
_Brandortes oder dessen Stellvertreter im Einvernehmen
mit dem Fererwehrhauptmanne.
Jnsoferne in einer Gemeinde mehrere Feuerwehren
bestehen, bestimmt der Gemeindeausschuss im vorhinein,
wer am Brandplage als verantwortlicher Hauptmann 3
___ sämmtlicher Feuerwehren einzutreten hat.
8 25.
Der Gemeindeausshuss übt das Auffichtsrecht fi
zu erg ee von andern Personen e. ge-
| Er eg und Ap E ist ver= | brauc
ri Tae, Yr DSST nn a TE
lichtet, auf Verlangen des Gemeindevorstehers über
Ale dienstlichen Angelegenheiten der Feuerwehr Bericht
U erstatten.
8 26.
Der Gemeindeauschuss
tömmlichfeiten, welche sih bei Ausübung des Feuer-
wehrdienstes ergeben, abzustellen ;
verpflichtet, den Beschlüssen des Gemeindeausschusses
Folge zu leisten, jedoch steht dem Hauptmanne der frei-“
willigen Feuerwehr das Recht der Berufung an den
Landesauschuss zu.
8 27.
Jnsoferne die Feuerwehr die Geldmittel der Ge-
“ meinde in Anspruch uimmt, hat sie den Voranschlag
für das fommende Jahr und den Rechnungsabschluss
für das vergangene Jahr jährlich der Gemeindever-
tretung zur Genehmigung vorzulegen. :
8 28.
Abzeichen der Feuerwehr.
Die Mitglieder der Feuerwehr sind berechtigt, in
und außer dem Dienste ein Abzeichen ihrer Eigenschaft
hat das Recht, Unzu- |
|
|
j
der Hauptmann ist |
2
u
: