Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Feue

- S.5

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Diese Ausgabe – Feuerpolizei-_und_FW
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Gesamter Text dieser Seite:
nicht der Landesansichufs in besonders rüsichtswürdigen
Fällen für einzelne Gemeinden eine Ausnahme gestattet,
durch befugte Rauchfangkehrer gereinigt werden.

Der Gemeindevorsteher bestimmt, mit Rücksicht
auf die Beschaffenheit der Nauchfänge und die Stärke
der Feuerung, den Rauchfangkehrern die Zeit der

Reinigung, und gibt ihnen den festgeseßten Tarif
befannt.

Die Reinigung hat im Winter wenigstens alle
zwei Monate, im Sommer wenigstens einmal, bei
großen Feuerungen aber, namentlich in Werkstätten
und Fabriken, öfter, wenn nöthig sogar alle acht Tage
stattzufinden.

Russische Schornsteine können, über Antrag der
Rauchfangkehrer mit Bewilligung des Gemeindevorstehers
und unter Beobachtung-der nöthigen Vorfichtsmaßregeln,
ausgebrannt werden.

Vor dem Ausbrennen der Kamine sind die Nach-
barn, und wo eine Feuerwehr besteht, auch diese zu
verständigen.

Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, über die
vorgenommenen Reinigungen dem Gemeindevorsteher
binnen 8 Tagen die Anzeige zu erstatten.

8 6.
Der Gemeindeausshuss hat mit den am Orte
befindlichen oder die Reinigung der Schornsteine dort

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besorgenden Rauchfang:ehrern den Tarif für ihre Ar-
beiten zu vereinbaren.

4.7,
Feuerwache.

Jn jeder, wenigstens 30 Wohnhäuser zählenden,
geschlossenen Ortschaft ist für eine ausreichende Feuer-
wache Sorge zu tragen.

Drittes Hauptstück.
Bon der Löschanstalten.
Erster Abschnitt.
58.
Pflicht der Hilfeleistungen.

Jeder Einwohner und selbst jeder Fremde in der
Gemeinde ift unter den im $ 40 bestimmten Strafen
verpflichtet, über Aufforderung des Gemeindevorstehers
oder seiner Bestellten innerhalb des Gebietes der Orts-
gemeinde unentgeltlich ‘persönliche Dienste zur Bewäl-
tigung des Brandes, soweit er hiezu fähig und sein
eigenes Besizthum niht in Gefahr ist, zu leisten und
die aus diesem Aulasse von ihm nicht benöthigten Ge-
räthe zum Herbeischafen des Wassers und zum Löschen
beizustellen.