Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.21
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Gesamter Text dieser Seite:
on Kern
b) Für den Magazins-Berwalter und die
Geräthemeister.
Der Magazins - Verwalter und die Geräthemeister er- |
scheinen am Brandplage, nachdem sie ihren früheren Obliegen-F
heiten nachgekommen und entbehrlich geworden sind, und
haben im Auftrage des Branddirectors nach dessen Einver
nehmen mit der Löschdirection für Anschaffung der nöthigey
Erfrischungen zu sorgen. /
c) Für die übrigen Chargen.
Die Compagnie-Lommandanten haben über Anordnung
des Branddirectors mit ihrer Mannschaft und den Geräthen
geeignete Ausstellung zu nehmen und unter Benüßzung deut
am günstigsten gelegenen Hydranten bei den Löfch- und Net
tunggarbeiten einzugreifen.
Zur Ausstellung der Sprigen find Pläge zu wählen, von
welchen möglichst reines Wasser in ergiebiger Menge anhal
tend beschafft werden kann, ohne die Sicherheit der Mannschaft
und Geräthe zu gefährden. }
Die Zugs- und Rottenführer haben jich nach Eintreffen!
mit ihren Geräthen auf dem Brandpfage bei ihrem. Come)
pagnie= oder sonst anwesenden Kommandanten zu melden und)
den Weisungen derselben nachzukommen.
d) Die Lösh-Mannschaft.
Die Steiger haben Menschenleben und Wertsachen zw
retten, und die Verbindung der Schläuche mit den Rohre
führern herzustellen, soweit dieselbe von der Wafjermannjchaft
nicht bejorgt wird.
Die Rohrführer haben den Brand zu löschen, und zwar Z
mit möglichst wenig Wasser, um nicht das zu verderben, was
das Feuer verschont lässt. : 8
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Die Wassermannschast hat die Legung und Versorgung
der Schläuche von den Hydranten oder den Sprigen zum
Brandplage und die Herstellung anderer Schlauchlinien vor-
zunehmen und zu überwachen.
Sollen Spritzen in Thätigkeit fommen, jo hat si< von
der Wassermannschaft ohne Unterschied des Ranges die nü-
thige Anzahl beim Pumpen zu betheiligen, ohne der nöthigen
: Ueberwachung der Schläuche Abbruch zu thun.
Die Mannschaft der jeweilig nicht zur Verwendung kom-
menden Geräthe hat die in Thätigkeit befindlihe auf Befehl
zu unterstützen.
Das fremde Eigenthum ist allenthalben möglichst zu
schonen.
e) Für die Ordnungsmannschaft.
Die Ordnungsmänner haben den für die Löscharbeiten
erforderlichen Plaß frei zu machen und mittelst Leinen gegen
Außen abzuschließen, die Ankunft fremder Löschmannschaften
oder Löschgeräthe ihrem Obmanne oder dem Branddirector
zu melden und dieselben erst nah Eintreffen des bezüglichen
Auftrages in den abgeschlossenen Plaß einzulassen.
Die übrigen Ordnungsmänner haben si
mann zur Verfügung zu stellen, um nach dessen Anleitung
die ihnen von den Steigern oder von anderen Personen über-
gebenen, leiht zu übertragenden Gegenstände, insbejondere
) Werteffekten, in Empfang zu nehmen und in Sicherheit zu
bringen; fie haben die Bergungspläge zu überwachen und da-
für zu sorgen, dass keinerlei Gegenstände zurücgenommen
werben, ohne dass jich der betreffende Eigenthümer ausge-
wiejen hat.
Die Orduungsmänner find berechtiget, von der städtischen
Sicherheitswache, sowie von der Militäraififtenz Unteritügung
zu beanspruchen.
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