Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.19
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Gesamter Text dieser Seite:
B. Feuerwehrdienst beim Brande.
Der Feuerlärm.
$ 14. Wenn der Thürmer Feuer sieht oder durch ein
berufenes Organ von einem solchen Kunde erhält, jo hat er
vor Allem den Branddirector, dessen Stellvertreter, die Com-
pagnie-Commandanten und den Magazinsverwalter telephonish °
zu verständigen.
“ Berechtigt zur Benachrichtigung des Thürmers über einen
ausgebrochenen Brand sind:
Die Feuermeldestationen, die Mitglieder der Löschdirection
und der Commandantjchaft und die Polizeiorgane.
Bei einem Brande im Stadtbezirke und in den geshlof-
senen Vororten Wilten, Hötting und Pradl sind außer der
Commandantschaft auh die Mitglieder der Löschdirection so-
wie die Adjutanten durch die betreffenden Organe zu ver=-
ständigen und es wird am Stadtthurm bei Tag eine rothe
Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne in der Richtung gegen
den Brand ausgehängt.
Die Allarmierung geschieht ferners von Seite der Maun-=
shaft durch Hörner und Huppen, sowie vom Militär nad)
ze
FEN a er
director, daun jener Compagnie - Commandant, in dessen Be-
zirt das Brandobjekt sich befindet, ferner die Adjutanten so-
Die die gejammte Drdnungsmannschaft auf den Brandplatz
zu eilen; alle übrigen Feuerwehrmänner haben sih in die
(eräthehallen zu begeben und die Verfügungen des jeweilig
dort anwesenden Höchst-Chargirten zu befolgen. Leßterer hat
“vorerst auf die Bemannung der Steigergeräthe und der
Schlauhwägen zu sehen. Die Bereitstellung einer Spriße
n jedem Zuge erfolgt erst in zweiter Linie durch die später
treffenden Wassermänner, jene der zweiten Sprite und
peren Ausfahrt aber erst auf ausdrüclichen Befehl des Com-
mandanten
Das Ausrüden geschieht wie folgt:
a) bei einem Großfeuer in der Stadt begeben si alle
vier Compagnien mit den nöthigen Geräthen auf den
Brandplag ; i
bei einem Kleinfeuer in der Stadt d. i. Kamin-,
Zimmer-, Kellerbrand u. dgl, rü>en von der der
Brandstätte zunächst liegenden Geräthehalle minde-
stens eine Steiger- und cine Wassermannschafts-Rotte
sofort dahin ab, — Abtheilungen von andern Ge-
räthehallen aber nur auf Weisung des Branddirectors,
während sih die Zurübleibenden bis auf Gegen-
befehl“ in den Geräthehallen in Bereitschaft halten;
b)
den jeweilig für dasselbe bestehenden Vorschriften.
Bei einem fichtbaren Brande außerhalb der Stadt oder
den vorher angegebenen Ortschaften erfolgt die Anzeige durch
Zeichengeben mit der kleinen Signalglode und durch Aus-
hängen einer grünen Fahne bei Tag und einer grünen La”
terne bei Nacht in der Richtung gegen den Brand.
Vorkehrungen bei einem Ffeuerlärm.
| $ 15. Bei einem Signale über einen Brand in ber
Stadt haben die Mitglieder der Löjchdivection, der Brand
€) zu einem Feuer in einem der drei Vororte Hötting,
Wilten und Pradl rücken auf das vorerwähnte Allarm-
signal vorerst nur aus der zunächst gelegenen Ge-
räthehalle Abtheilungen dahin aus, deren Stärke
sich nah der Größe des Brandes richtet, u. zw. :
nah Hötting von der 111. Compagnie,
nad) Wilten von der I. oder IL Compagnie,
i nach Pradl von der IV. Compagnie.
Die Absendung von Verstärkungen bestimmt der Brand-
director. :
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