Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.18
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oc
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erhalten vom Compagie - Commandante
ung und haben bei weiterem Wus=
ndanten nach
zu gewär-
gung verjäumten,
eine fchriftliche Ermah!
bleiben über Antrag des Compagnie - Comma
. Umständen auh den Ausshluss aus dem Körper
tigen.
Die Uebungen zerfallen in Rotten-, Zugs-, Compagnie-
und Gesammtübungen, und diese wieder
und taktische Uebungen.
Die Rotten- und Zugsübungen dienen hauptjächlidh dazu,
die Manuschaft in der Kenntnis und Handhabung der Ge- %
räthe und im Verständnis der Signale zu unterrichten und
auszubilden, und werden von den Zugs- beziehungsweise
Rottenführern geleitet.
Die Compagnie - Uebungen bezwe>en die Ermöglihung
des wirksamen Eingreifens als selbständiger Körper, und
finden unter Leitung der Compagnie-Commandanten statt.
Die Gesammtübungen haben die Erprobung der Leist=
ungsfähigfeit des ganzen Körpers mit seinen Geräthen zum
Zwecke und werden mindestens zweimal dés Fahres unter der
Leitung des Branddirectors abgehalten.
Die Sanitätsmannschaft hat jene Anzahl von Uebungen
vorzunehmen, welche zur zwecentspre
selben nothwendig ist, und bei der Musterung sowohl als
auch bei den Hauptübungen zu erscheinen.
Die Ordnungsmanuschaft ist verpflichtet, zur jährlichen
Hauptmusterung jowie zu den Hauptübungen zu erscheinen.
Jene Ordnungsmäuner, welche drei Mal nacheinander
ohne begründete Entschuldigung nicht erscheinen, werden vont
Stande der Ordnungsmannschaft abgeschrieben.
Behufs einer Controlle werden Mannjchaftsliften geführt,
woraus eine Verlesung vor jeder Uebung stattfindet und |
haben fi die Zugsführer von der richtigen Führung der
Listenbücheln zu überzeugen.
storbene gehörte, möglichst zahlreih in voller
Thuulichkeii mit Musikbegleitung stattzufinden.
großer Dürftigfeit der Hinterbliebenen kann denselben an
; zufinden habe, bestimmt die Commandantschaft.
3 —
Die Bekanntmachung der Uebungen und Musterungen
| hat wenigstens 24 Stunden früher zu geschehen.
Begräbnisse.
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> 15. An dem Leichenbegänguisse eines Feuerwehr-
in Scul-, practische À mannes sollen sih Mitglieder aus der gesammten Feuerwehr
insbesondere aber jene der Abtheilung, zu welcher der Ver-
heiligen. Rüstung be-
Die marschieren unter Führung des anwesenden höchst
| Charai
ae dg vor dem Sarge in Reih’ und Glied mit mili-
4 rischer Haltung, bede>ten Hauptes bis zum Friedhofthore
Bei der Einsegnung leistet die Mannschaft auf das Som-
mando „Zum Gebet!“ die übliche Ehrenbezeugung.
Begräbnisse von ausübenden Mitgliedern haben nah
Jm Falle
Stelle der Musikbegleitung der hiefür entfallende Kostenbe-
trag als Unterjtügung ausgefolgt werden.
Einem Fenerwehrmitgliede außer Dienst (8 4 Saßungen }
‚ gebührt ebenfalls ein Begräbnis unter Betheiligung von Mann-
Sage wenn thunlich mit Musikbegleitung.
in SKoftenerjab an Stelle der Musikbei i
A nen ses tufikbeiftellung findet
Zum Begräbnisse eines Ehren- oder Mitgliedes des er
veiterten Ausschusses aber wird noch überdies die Vereins
hue mitgetragen. Ob und in welcher Weise von Seite der
sonders verdienteu Mitgliedes oder Nichtmitgliedes ftatt-
Bei Begräbnissen von beitra itgli
| er Degräl 3 genden Mitglieder i
dur freiwilligen Vetheiligung in Eh ka
euerwehr die Begleitung der Leiche eines um den Körper