Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Dien

- S.11

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Geihäfts-Ordnung.

5 1. Ueber Feuerwehr - Angelegenheiten wird in den
Hauptverjammlungen, sowie bei den Situngen der Comman-
dantschaft und des erweiterten Auschusses berathen und be-
schlossen.

$ 2. Diese Versammlungen oder Sißungen leitet in der
Regel der Branddirector beziehungsweise dessen Stellvertreter,
oder der rangsälteste Compagnie-Commandant. Jn den Ver-
sammlungen oder Situngen faun ein und dasjelbe Mitglied
über einen und denselben Gegenstand nur zweimal das Wort
erhalten.

Der Berichterstatter oder Antragsteller hat jedesmal auf
Verlangen das Schlujswort.

ZU thatjächlichen Berichtigungen ift das Wort jeder-
zeit zu ertheilen.

Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen und bei Ab-
Weichung von der Sache kann der Vorsitzende den Sprecher
Da verweisen, zur Ordnung rufen, eventuell ihm das
Wort entziehen. Bei persönlichen beleidigenden Ausfällen
hat der Vorfigende den Redner zur Ordnung zu rufen und
ihn zur sofortigen Zurücknahme der Beleidigungen, zu ver-
halten. Weigert fi) der Beleidiger die geforderte Genug-
thuung zu leisten, so fann der Vorsißende denselben sofort
aus der Versammlung weisen. ;

9s

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