Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Dien

- S.23

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jtügungs-Cafja fan sich bis auf die Höhe von zwei Dritteln
des nicht verwendeten Zinfenerträgniffes der Lettern erstre>en
und erfolgt am Jahresslusse.

8 6. Verwaltunas-Ausschuss.

Die Unterstüzungs-Cassa wird von einem aus Feuer-
wehrmännern bestehenden Ausschusse verwaltet, welcher für
die Gebahrung, sowie für die Verwendung der Gelder vex-
antwortlich ist. Y

Der Ausschuss besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar:

a) dem jeweiligen Obercommandanten der freiwilligen
Feuerwehr oder in Verhinderung desselben aus dessen
Stellvertreter, als Obmann des Ausschusses;

b) einem Cassier;

c) einem Schriftführer, und

d) 6 Ausjchujsmitgliedern.

$ 7. Wahl des Ausschusses.

Die im $ 6 unter b, c und d bezeichneten 8 Mitglieder
werden in einer Hauptversammlung der freiwilligen Feuer-
wehr auf 3 Jahre mit absoluter Stimmenmehrheit mittelst
Stimmzettel in folgender Weise gewählt :

1. die Mannschaft eines jeden Zuges, ebenso die Ordnungs-
mannschaft wählen für fich je ein Ausschussmitglied ;

2. diejenigen Mitglieder der Feuerwehr-Commandantschast
oder des erweiterten Ausschusses, welche keinem Z
angehören, ebenso die Sanitätsmannjchaft wählen bei
diesem Wahlgange mit der Ordnungsmannschaft ;

3. die 3 übrigen Ausschussmitglieder werden von der vollen
Versammlung unter einem Male aus der gesammten
Feuerwehr gewählt ;

4. aus diesen 8 Ausschussmitgliedern wählt die Versamm-
lung den Cassier ;

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en

der Ausschuss wählt aus fih den Schriftführer sowie

einen Stellvertreter von Cassier und Schriftführer bei

vorausfichtlich längerer Verhinderung derselben ;

6. jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr kann gewählt
werden ; das Recht zu wählen haben aber nur die An-
wesenden derselben ;

7. verliert der Ausjchujs vor Beginn des legten Verwal-

tungs-Halbjahres eines seiner Mitglieder, so ist längstens

® innerhalb 4 Wochen die Erjagwahl vorzunehmen ;* der

Neugewählte behält sein Mandat bis zum Ablauf der
Berwaltungsperiode vom ganzen Ausschusse ;

8. danken der Ausschuss oder einzelne Mitglieder desselben
unter der Zeit ab, so haben fte diese ihre Stellen doch
so lange zu behalten, bis eine Neuwahl erfolgt ift.

$ 8. Geschäfts-Ordnuna.

Der Obmann kann den Ausshuss zu einer Sißzung
jederzeit zusammenberufen und hat dieses auf allfälliges Ver-
langen von 3 Mitgliedern desselben innerhalb 8 Tagen
zu thun.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, sobald 5 Mitglieder
desselben versammelt sind und aus der Einberufungsliste
nachgewiesen ift, dass sämmtliche in Fnnsbru>k anwesende
Auschüsse von der Ausschusssizung gehörig und rechtzeitig
in Kenntnis gesegt worden find.

SS Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Ausschussmit-

glieder und werden die Beschlüsse mit absoluter Stimmen-
mehrheit gefasst.

Der Obmann, welcher die Ausschusssigzungen leitet,
enthält fich der Stimmabgabe, ausgenommen bei Stimmen-
gleichheit, in welchem Falle feine Stimme ausichlaggebend ift.

Der Obmann-Stellvertreter hat, wenn der Obmann
verhindert wäre, dessen Rechte und Pflichten auszuüben.