Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.24
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Gesamter Text dieser Seite:
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Der Cassier verwaltet den Statuten gemäß die Cassa,
führt darüber ordnungsmäßig Buch und ift verpflichtet, dem
Ausschusse unter Beibringung der geforderten Belege jederzeit
Rechenschaft über seine Gebahrung abzulegen, sowie der jähr-
lichen Hauptversammlung über den Cassastand Bericht zu
erstatten.
Die Gelder find pupillariich ficher und möglichst zins-
träglih anzulegen, doch ein Theil so, dass er jederzeit p
flüssig gemacht werden kann. i
Der Ausschuss ist berechtigt, auf die Einrichtung der
Buchführung des Cassiers entscheidenden Einfluss zu nehmen,
und hat die Pflicht, wenigstens einmal im Jahre Bücher und
Cassa zu revidiren, das Recht hiezu aber jederzeit. Das
Ergebnis der Revision ift im Buche ersichtli
und von den Revisoren und dem Cassiere zu unterfertigen.
Der Schriftführer führt über die Sizungen Protokoll
und erstattet der jährlichen Hauptversammlung Bericht über
die Thätigkeit des Auschusses.
Schriftstücke, welche der Ausichujs als Cassaverwalter
erlässt, sind vom Obmann, Cassier und Schriftführer oder
deren Stellvertretern zu unterzeichnen.
Erbält der Ausschuss Kenntnis von der Erkrankung oder
Beschädigung eines Feuerwehrmannes in Folge des Dienstes
nach $ 1, so ift er verpflichtet, fich darüber Gewissheit zu
verschaffen
Wenn ein Feuerwehrmitglied eine Unterstüzung bean-
sprucht, so ift der Ausschuss berechtigt, ein ordentliches ärzt-
liches Zeugnis über die Art und die voraussichtliche Folge
der Beschädigung zu verlangen, und kann bis zur Beibrin-
gung dieses Zeugnisses, oder bis zu einem .gegentheiligen
Beschlusse der Hauptversammlung die Auszahlung jeder
Unterstüzung verweigern.
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Der Ausschuss is berechtigt zu gewähren :
a) eine einmalige Unterftügung für Einen bis zu 40 fl. ö. W.;
b) für mehrere gleichzeitig zu Unterftügende zusammen bis
zu 100 fl.
Der Cassier ist befugt, dringliche Ausgaben bis zu 5 fl.
selbständig zu machen, hat jedoch dieselben bei der nächsten
Ausihufsfigung zu verantworten; alle weitern Ausgaben
edürfen einer Anweisung des Obmannes.
Nach Ablauf der dreijährigen Verwaltungsperiode ist
jedes Auschussmitglied berechtigt, vom nachfolgenden Aus-
schusse fi eine Bestätigung über den Unterstüßungs-Cassa-
Bestand geben zu lassen
s 9, Hauptversammluna.
Alljährlich, in der Regel im Monate Jänner oder
spätestens Februar findet die vom Obercommandanten oder
seinem Stellvertreter zu leitende Hauptversammlung statt, in
welcher der Ausschuss über seine Verwaltung Rechnung zu
legen und der Cassier sowie der Schriftführer ihre Berichte
nach $ 8 zu erstatten haben.
‚de Hauptversammlung muss 8 Tage vorher auf den
Feuerwehr-Anzeigetafeln und in den hiesigen Zeitungen, in
diesen auch noh am Tage der Versammlung mit Bestimmung
des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung kundgemacht
erden.
» Jeder Feuerwehrmann soll in der Hauptversammlung
erscheinen und ift in Angelegenheiten der Unterftüsungs-Cafia
stimmfähig sowie befugt, Anfragen an den Ausschufs zu
richten und Anträge zu stellen.
Wenn ein Vierttheil der Mitglieder der gesammten
freiwilligen Feuerwehr anwesend ift, so it die Versammlung
beschlussfähig. |
Die Hauptversammlung entscheidet mit absoluter Stimmen-