Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.17
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Gesamter Text dieser Seite:
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c) Für die übrigen Chargen.
Die Zugsführer haben über Anordnung des Obercom-
mandanten mit ihrer Mannschaft und den Geräthen geeignete
Aufstellung zu nehmen und unter Benüßung der am gün-
stigsten gelegenen Hydranten bei den Lösh- und Rettungs- |
arbeiten eingreifen zu lassen. |
Zur Aufitelung der Spritzen sind Pläße zu wähle
von welchen möglichst reines Wasser in ergiebiger Weise an?“ |
haltend beschafft werden kann, ohne die Sicherheit der Mann-
schaft und Geräthe zu gefährden.
Die Rottenführer haben fi nad Eintreffen mit ihren
Geräthen am Brandplage bei ihrem Zugsführer oder beim
jeweiligen Commandanten zu melden und den Weisungen
derselben na
d) Die Mannschaft der Züge.
Die Steiger haben Menschenleben und Wertsachen zu
retten, und die Verbindung der Schläuche mit den Rohr-
führern herzustellen, soweit dieselbe von der Wassermannschaft
nicht besorgt wird.
Die Rohrführer haben den Brand zu löschen, und zwar
mit möglichft wenig Wasser, um nicht das zu verderben, was
das Feuer verschont Läjst.
Die Wassermannschast hat die Legung und Berforgu® }
der Schläuche von den Hydranten oder den Spritzen zum
Brandplage und die Herstellnng anderer Schlauchlinien vor:
zunehmen und zu überwachen.
Sollen Spritzen in Thätigkeit kommen, jo hat fi von
der Wassermannschaft ohne Unterschied des Ranges die nöthige
Anzahl beim Pumpen zu betheiligen, ohne der nöthigen
Ueberwachung der Schläuche Abbruch zu thun.
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Die Mannschaft der ‘jeweilig nicht zur Verwendung
kommenden Geräthe hat die in Thätigkeit befindliche auf
Befehl zu unterstützen.
Das fremde Eigenthum ift allenthalben möglichst zu
shonen.
e) Ordnungsmannjdaft.
Die Ordnungsmänner haben den erforderlichen Platz
@ zu machen und mittelst ihrer Leinen gegen Außen ab-
schließen, die Ankunft fremder Löschmannschaften oder
Löschgeräthe ihrem Obmanne oder dem Obercommandanten
zu melden und dieselben erft nad Eintreffen des bezüglichen
Auftrages in den abgeschlossenen Plaß einzulassen.
Die übrigen Ordnungsmänner haben fi ihrem Ob-
manne zur Verfügung zu stellen, um nach dessen Anleitung
die ihnen von den Steigern oder von anderen Personen
übergebenen leiht zu übertragenden Gegenstände, insbesondere
Werteffekten, in Empfang zu nehmen und in Sicherheit zu
bringen; fie haben die Bergungspläße zu überwachen und
dafür zu sorgen, dass keinerlei Gegenstände zurü>genommen
werden, ohne dass sih der betreffende Eigenthümer aus-
gewiesen habe.
Die Ordnungsmänner sind berectiget, von der städtischen
Sicherheitswache, sowie von der k. k. Militärassistenzmann-
shaft Unterstüßung in ihren Diensten zu beanspruchen.
f) Die Sanitäts-Abtheilung.
Die Corpsärzte und Sanitätsmänner haben fi mit
ihren Hilfsmitteln auf dem Brandplage einzufinden und dem
Obercommandanten den gewählten Standort bekannt zu geben.
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