Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.9
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Geshäfts-Ordnung
Freiwilligen Feuerwehr ae
Geschäfts-Ordnuna.
$ 1. Ueber Feuerwehr - Angelegenheiten wird bei den
Generalversammlungen, sowie bei den Sitzungen der Com:
mandantihaft und des erweiterten Ausshusses berathen und
beschlossen.
8 2. Diese Versammlungen oder Sigzungen leitet in
der Regel der Obercommandant oder dessen Stellvertreter,
oder der dazu Bestimmte. Jn jeder dieser Versammlungen
oder Sißungen darf jedes Mitglied über einen und denselben
Gegenstand nur zweimal das Wort erhalten.
Der Berichterstatter oder Antragsteller hat jedesmal
auf Verlangen das lette Wort.
Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen und bei Ab-
weihung von der Sache kann der Vorfigende den Sprecher
zu derselben verweisen, zur Ordnung rufen, eventuell ihm
das Wort entziehen. Bei persönlichen beleidigenden e )
fällen hat der Vorsitzende den Redner zur Ordnung zu ruf
und ihn zur sofortigen Zurüdnahme der Beleidigungen zu
verhalten. Weigert sih der Beleidiger die geforderte Genug-
thuung zu leisten, jo kann der Vorsißende denselben sofort
aus der Versammlung weisen.
Die Abstimmung erfolgt durch Aufftehen oder Siten-
bleiben oder dur< Aufheben der Hand, bei Wahlen aber
mittelst Stimmzettel.
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Ergibt jih über einen Gegenstand nad zweimaliger
Abstimmung nicht die nöthige Majorität, so kann der Vor-
figende den Gegenstand von der Tagesordnung absetzen.
5 3. Ueber jede Verhandlung ift ein Protokoll auf-
zunehmen und nad erfolgter Genehmigung in der nächsten
gleihnamigen Versammlung oder Sitzung vom Vorsitzenden,
dem Schriftführer und einem anderen Mitgliede nah dem
eo“ zu unterfertigen.
54. Die ordentliche Generalverfammlung wird jährlich
einmal und zwar durch die Commandantihaft einberufen.
Zur Generalverjammlung müssen die Mitglieder der Lösch-
direction, die Ehren: und activen Mitglieder der Feuerwehr
eingeladen werden und es haben sämmtliche das Recht, sich
an den Verhandlungen zu betheiligen.
Das Stimm: und Wahlre
Statuten ausgeübt.
Die Einladung erfolgt 8 Tage vor der Generalver-
sammlung durch die Tagesblätter und die Anschlagtafeln mit
Angabe des Tages, der Stunde und des Lokales, sowie der
Verhandlungs Gegenstände.
S 5. Bei der Generalversammlung können Anträge,
welhe Feuerwehr- Angelegenheiten betreffen, gestellt werden,
dieselben müssen jedo< 24 Stunden, Anträge auf Abände-
rung der Statuten, der Dienst- und Geschäftsordnung aber
Sndestens 10 Tage vor der Versammlung der Commandant-
chaft schriftlih übergeben werden.
$ 6. Die Commandantschasts - Sitzungen und die
Sißungen des erweiterten Ausjchuffes finden nad Bedarf
statt. Dieselben werden vom Obercommandanten angeordnet ;
die Ersteren müssen jedoh au< auf Verlangen von drei
Commandantschafts-Mitgliedern und die Leßhteren auf Ver-
langen von einem Drittel der Mitglieder des erweiterten