Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Dien
- S.6
Suchen und Blättern auf rund 2250 Seiten in knapp 90 Heften.
Gesamter Text dieser Seite:
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6. Die Evidenzhaltung der Mannschaft im Grundbude.
7. Die Einberufung der Generalverfammlung und Fest-
jegung der Tagesordnung.
8. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
9, Die Verfassung des Präliminars und des Jahres:
berichtes, welle beide der Gemeindevertretung zur
Genehmigung vorzulegen find ($ 27 F.-P.-D.).
10. Die Ausarbeitung der Dienstes- und Geschäftsordnung.
11. Die Erstattung von Gutachten an die Gemeindeve@
tretung in allen jenen Fällen, in melde diese nad
den Bestimmungen der tirolischen Feuer-Polizei- und
Feuerwehr: Ordnung das Gutachten der Feuerwehr
einzuholen hat, als:
a) Ueber die Justruction für etwa zu beftellende Feuer-
Commissäre ($ 2 F.-P.-O.);
b) über die zu erlassende Löshordnung ($ 11 F.-P.-O.);
c) über die Art und Zahl der Löschgeräthe, mit welchen
die Ortschaften und Häuser versehen sein müssen
$ 19 F.-P.:O.).
12. Die Wahl der zur Feuerbeschau zu entsendenden Mit:
glieder der Feuerwehr.
Bei Abwesenheit von Commandantschafts- Mitgliedern |
übernehmen die von ihnen ernannten Stellvertreter die Rechte
und Pflichten derselben. Die Funktionsdauer derselben ist
eine dreijährige.
$ 12. Der erweiterte Ausschuss besteht aus: deF
Mitgliedern der Commandantscaft, den Schriftführern, den
Adjutanten —- vom Obercommandanten ernannt, den Rotten-
führern — von deren Abtheilungen gewählt, den Geräthe-
meistern — gewählt von ihrem Zuge über Vorschlag des
Magazins: Verwalters im Einvernehmen mit der Comman-
dantschaft, denr Obmann-Stellvertreter der Ordnungs-Mann-
shaft — gewählt von der Leßteren, dem Obmanne der
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Sanität, dem Verwaltungs-Gajfiere. Dem erweiterten Aus-
Ihuffe find jene Angelegenheiten zuzuweisen, welche von Seite
der Commandantichaft einer mehr allgemeinen Behandlung
werth erachtet werden, ohne jedo< einer folchen dur die
Generalverfammlung zu bedürfen.
Die Functionsdauer der Mitglieder des erweiterten Aus:
schusses ift ebenfalls eine dreijährige.
o Generalversammlung.
Z 13. Die ordentliche Generalversammlung findet in
der Regel in einem der ersten Monate des Jahres statt.
Außerordentliche Generalversammlungen fönnen von der
Commandantschast zu jeder Zeit einberufen werden; sie
müssen aber au dann einberufen werden, wenn der Bürger-
meister oder ein Fünftel der activen Mitglieder es verlangen.
$ 14. Jn den Wirkungskreis der Generalverfammlung
gehören:
1. Die Wahl des Obercommandanten, des Magazins-
Verwalters und des Unterstühungscasse-Caîsiers, zu
deren Giltigfeit die Bestätigung des Gemeinderathes
nothwendig ist.
Die Wahl des Cassiers der Verwaltungscasse, welche
der Bestätigung der Commandantschaft bedarf.
3. Die Entgegennahme des Berichtes über die Unter-
ftügungscafje und Verwaltungscasse und Verlesung
des Jahresberichtes. -
4. Die Beschlussfassung über die Anträge der Com:
mandantschaft oder einzelner Mitglieder und über
die von Leßteren ergriffenen Berufungen.
Genehmigung und Aenderung der Statuten, Dienst-
und Geschäftsordnung.
6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
15. Zur Bejchlujsjähigfeit der Generalversammlung
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