Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Dien

- S.7

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— 10 —

ift, mit Ausnahme des Beschlusses die Auflösung betreffend,
ein Viertel der Mitglieder erforderlich.

Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist absolute, bei Aende-
rung der Statuten Zweidrittel-Majorität nothwendig.

Zt die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von
Mitgliedern nicht anwesend, so is binnen 14 Tagen eine
zweite Generalversammlung einzuberufen, welhe dann ohne
Rüdfiht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

Zeit und Ort der Abhaltung der Generalversammlun
sowie Anträge auf Aenderung der Statuten und Auflösung
müssen 8 Tage früher öffentlich bekannt gegeben werden.

Die Csöschdirection.

$ 16. Die Löschdirection besteht aus dem Bürgermeister
oder dessen Stellvertreter, dem Feuerwehr-Obercommandanten,
dem Magazinsverwalter und aus vier vom Gemeinderathe
auf die Dauer eines Jahres gewählten Mitgliedern.

Die Löschdirection ist das verwaltende und vollziehende
Organ der freiwilligen Feuerwehr unter Controle des Ge-
meinderathes.

Die Löschdirection entscheidet über die Aufnahme von
Mitgliedern und hat das Recht der Bestätigung der von
der Mannschaft gewählten Chargen, mit Ausnahme derjenigen,
deren Bestätigung dem Bemeinderathe zukommt.

Verhältnis der Feuerwehr zur Gemeinde. $

$ 17. Der Gemeinderath übt das Aufsichtsreht über
die freiwillige Feuerwehr aus ($ 26 F.-P.-O.) und ift be-
vechtiget, zu den Commandantjchafts-Sigungen und General-
versammlungen einen Vertreter mit berathender Stimme zu
entsenden.

Er ift berechtiget, Unzukömmlichkeiten, welche sich bei
Ausübung des Feuerwehrdienstes ergeben, abzustellen und der

ee

Obercommandant ift verpflichtet, den Beschlüssen des Ge-
meinderathes Folge zu leisten, jedoch steht ihm dagegen das
Recht der Berufung an den Landesausfhujs offen ($ 26
F.-P.-O.).

Die Feuerwehr-Mannschaft.

$ 18. Die Feuerwehr soll mit Rü>ksiht auf die bei-
estellten städtischen Lösch- und Rettungsgeräthe einschließlich
ser Mitalieder der Commandantschaft aus höchstens 300
Mann, und zwar Steigern und Wassermannschaft mit den
nöthigen Signalisten, sowie Ordnungs: und Sanitätsmännern
bestehen.

Jnsoferne duch die freiwillige Feuerwehr die erforder:
liche Mannschaft nicht beigestellt wird, hat die Löschdirection
das Recht, diejenigen aus den Gemeindemitgliedern, welche
vermöge ihrer physishen und moralishen Eigenschaften und
geschäftlihen Verhältnisse zur Besorgung der verschiedenen
Löscharbeiten als tauglich erkannt werden, für den Feuerwehr:
dienst zu bestimmen, und ihnen jene Geräthe und Dienste
zuzuweisen, welche von den Mitgliedern der freiwilligen Feuer-
wehr nicht bedient und besorgt werden, doch haben fich die-
selben dem Commando der freiwilligen Feuerwehr unbedingt
unterzuordnen.

Zur Nachtszeit wird eine von der Gemeinde bezahlte
Wache bestellt, deren Mannschaft die Theater, sowie alle
brigen öffentlichen Feuerwachen zu versehen hat und in
diesem Dienste unter Controle der von der Löschdirection
hiezu bestellten Organe steht

Außerdem hat die Feuerwehr-Commandantschafl das
Recht, dieselbe Controle auszuüben.

Am Brandplage und bei Uebungen steht diese Wache
ebenso wie die Dampfspriße unbedingt unter dem Commando
der freiwilligen Feuerwehr.