Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Dien

- S.5

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Leitung der Feuerwehr.
S 7. Die Angelegenheiten der Feuerwehr leitet:
a) Der Obercommandant,
b) die Sommandantichaft,
c) der erweiterte Ausichufs,
d) die Generalverfammlung,
e) die Löschdirection.

Obercommandant. #

8 8. Der Obercommandant oder dessen Stellvertreter
führt den Vorsiß und hat die Leitung bei allen General:
verfammlungen, den Commandantihafts-Sigungen und den
Sitzungen des erweiterten Ausichuffes.

Er führt das Commando am Brandplage und bei den
Hauptübungen.

Jhm obliegen insbesonders :

1. Die Ausfertigung von Bekanntmachungen.

2. a) Die Ausftellung von Diensteszeugnissen für die

Commandantschafts-Mitglieder ;

b) die Ausfertigung der von den Zugsführern, dem
Obmann der Ordnungsmannschaft oder dem Ob-
mann der Sanität ausgestellten Dienstzeugnisse.

3. Die Einberufungen zu den Hauptübungen und Aus-
rüdungen,

4. Die über Verlangen des Bürgermeisters vorgeschrie-
bene Berichterftattung an die Gemeindevertretu
über alle dienstlichen Angelegenheiten der freiwillig
Feuerwehr ($ 25 F.-P.-O.).

3 9. Der Obercommandant hat auf dem Brand-
plage die Anordnungen des Bürgermeisters zu beachten, hin-
gegen haben dort alle weiteren Anwesenden einshließli< der
Gemeinde:Sicherheitsmadhe den Anordnungen des Ersteren
Folge zu leisten.

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Unter seinem Befehle stehen daselbst auch alle aus-
wärtigen Feuerwehren und Hilfeleistenden.

Den Play, wo der Bürgermeister und Obercommandant
sih befinden, bezeichnet bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht
eine rothe Laterne.

$ 10. Jn Abwesenheit des Obercommandanten übt dessen
Stellvertreter seine Rechte und Vflichten aus.

Die Commandantschaft.

$ 11. Die Commandantschaft besteht aus dem Ober-
Commandanten, dessen Stellvertreter, von jenem ernannt,
dem Magazinsverwalter, den Zugsführern und dem Obmanne
der Ordnungsmannschaft. Den Obercommandanten und den
Magazinsverwalter wählt die active Feuerwehr und bestätigt
der Gemeinderath; die übrigen Commandantihaftsmitglieder
werden von ihren Abtheilungen gewählt, und von der Lösch-
Direction bestätigt.

Der Commandantihajt find zwei Schriftführer zuge-
theilt, von welhen der Erste vom Obercommandanten er:
nannt und der Zweite von der Commandantihaft gewählt
wird.

Die Commandantihaft hat alle Angelegenheiten der
Feuerwehr, die niht der Generalversammlung, dem erweiter-
ten Auschuss, dem Obercommandanten oder der Löschdirection
zugewiesen sind, zu besorgen, als:

1. Die Beschlussfassung über die Verwendung der Ver-

S waltungscasse-Gelder.

Die Vertretung nad) Außen.

Die Zutheilung der Mitglieder zu den einzelnen Zügen.
Die Leitung des Feuerwehrdienstes bei Uebungen und
Bränden.

5. Die Instandhaltung und Beschaffung der Geräthe
innerhalb des vom Gemeinderathe genehmigten Bor-
anshlages.

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