Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Dien

- S.4

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b) Steiger;
e) Wallermannidait;
d) Ordnungsmannidait ;
e) Sanitätsmannfchaft ;
3. Mitglieder außer Dienst ;
4 Gönner (unterftügende Mitglieder).

Rechte und Pflichten der Mitalieder.

$ 4. Jedes Ehren: und active Mitglied hat persönli
Stimmrecht, actives und passives Wahlrecht, ferner hat jedes
active Mitglied für si< und seine Angehörigen ein Anrecht
auf Unterstüzung aus der Feuerwehr-Landes-Unterstüßungs-
Cassa gemäß $ 33 F.-P.-O., beziehungöweise aus der
Unterstühungs: Cassa des eigenen Körpers.

Jedes active Mitglied hat eine halbjährige Probedienst-
zeit zu bestehen und nac Tauglichkeits-Befund bei seiner end-
giltigen Aufnahme dem Obercommandanten mittelst Hand-
ichlag zu geloben, die ihm zugewiesene Dienstleistung durch
drei aufeinander folgende Jahre zu besorgen, allen seinen
Obliegenheiten pünktlich nadzufommen, die Statuten, Dienst-
und Geihäfts:Vrdnung genau zu befolgen, im Dienste den
Borgejegten unbedingt Gehorsam zu leisten und in und außer
Dienst ein ehrenhaftes Betragen zu beobachten, und den von
den Abgeordneten des Landesverbandes von Fall zu Fall
festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.

Die Ehren- und activen Mitglieder sind berechtigt, ®

und außer Dienst ein Abzeichen ihrer Eigenschaft als Feue
wehrmänner zu tragen ($ 28 F.-P.-O.).

Mitglieder außer Dienst können auf eigenen Wunsch
unter Zustimmung der Commandantschaft folche unbescholtene
Feuerwehrmänner werden, und es auch zeitlebens bleiben,
welche mindestens 20 Jahre lang im Körper activ waren
und niht mehr befähigt sind, ihren Dienst weiter zu versehen,
oder welche wegen eines im Feuerwehrdienste erlittenen Un-

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falles shon vor Ablauf dieser Dienst: Periode bleibend dienst-
untauglich geworden waren. Sie behalten das Recht, an den
Versammlungen theilzunehmen, dort die Uniform zu tragen,
sind aber von jeder Feuerwehrdienstleistung befreit, zudem
damit fein Anrecht auf die Unterftügungs-Gaffa verbunden
wäre.

Gönner sind unterstüßende Mitglieder, welche einen
Aahresbeitrag von wenigstens 1 fl. an die Feuerwehr-Ver-

Saltungscassa zahlen.

$ 5. Den Austritt haben die Mitglieder der Com-
mandantschaft, die Schriftführer und die Adjutanten dem
Obercommandanten und im Weiteren die activen Mitglieder
ihrem Zugsführer, sodann die Mitglieder der Ordnungs-
mannschaft ihrem Obmann anzuzeigen.

Die Mitgliedschaft in einer activen Abtheilung erlischt
für einen wegen Krankheit oder körperlichen Gebrehen zum
Dienste auf die Dauer untaugli bei der nächstfolgenden Musterung von selbst, falls der Be-
treffende seinen Austritt bis dahin nicht bereits angemeldet
haben sollte.

Die in der Aufnahmskarte verzeichneten, dem Stadt:
magistrate gehörigen Ausrüstungs- Gegenstände find dem
Magazinsverwalter in reinlichem Zustande abzuliefern.

Dem Ausgetretenen ift auf Verlangen ein Zeugnis über

ae und Betragen auäzuftellen.

Entlassuna.

$ 6. Die Entlassung eines Mitgliedes erfolgt:

a) Wegen grober Vergehen gegen die Statuten oder
Dienstordnung ; i:

b) wegen unehrenhaften Benehmens in oder außer der
¡Feuerwehr.