Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Band

- S.8

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== EO 3

Anträge zur Generalverfjammlung, welche nicht in die
fundgemachte Tageordnung aufgenommen find, können erst
nach Erledigung der auf die Tagesordnung gejegten Gegen-
stände mit Zustimmung der Generalversammlung zur Vers
handlung gelangen.

88.
In den Wirkungskreis der Generalversammlung gehören :

a) Die Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes ;

b) die Bestimmung der Maximalhöhe der zeitweiligen und
dauernden, an Feuerwehrmänner, eventuell an deren
Witwen und Waisen zu leistenden Unterstützungen ;

c) die Feststellung der von den Mitgliedern der Verbands-
Feuerwehren zu leistenden Beiträge;

d) die Beschlußfassung über die an die Generalversammlung
gestellten Anträge und ergriffenen Berufungen ;

e) die Wahl des Verbandg-Ausichuffes ;

f) Abänderungen der Sabungen unter Vorbehalt der Ge-
nehmigung des Landes-Ausschusses.

S9.

Den Vorsit bei der Generalversammlung fürt der Vor-
sizende des Verbands-Ausschusses oder sein Stellvertreter.
Die Schriftführer werden von ihnen bestellt.

Berbands-Ausschu?s.
Ss 10.

Der Verbands-Ausschuß besteht aus sieben Verbauds-Mit-
gliedern, wovon wenigstens vier ihren Wohnsiß in Innsbruck
haben müssen. — Sollte eines der gewählten Mitglieder vor
Beendigung seiner Funftionsdauer ausscheiden, so fann der
Berbands-Ausjchuß selbst für dasselbe eine Ersazwahl treffen.

8 tt.

Der Verbands-Ausshuß wählt aus seinen Mitgliedern
den Vorsigenden und dessen Stellvertreter, welche den Ver-
band nach Außen vertreten, den Schriftführer und Kassier“
welche sämmtlich ihren Wohnfig in Junsbru> oder in deifen
nächster Umgebung haben müssen.

2 1 ETO

— 11 —

Der Vorfigende oder in dessen Verhinderung sein Stell-
vertreter kann den Verbands-Ausschuß nach Bedarf jederzeit
einberufen und ift hiezu verpflichtet, wenn drei Ausshuß-
mitglieder dies verlangen.

Der Verbands-Ausschuß i} beschlußfähig, wenn vier
Mitglieder anwesend sind.

In dringenden Fällen darf die Abstimmung über zu
fassende Beschlüsse schriftlich erfolgen.

$ 12,

In den Wirkungsfreis des Verbands-Ausschusses gehören:

a) Die Bestimmung über die fruchtbringende Anlegung der
an die Unterstüßungsfasse einschließenden Gelder, deren
Sruftifizierung stets in pupillarish sicherer Weise er-
folgen muß;

b) die Gewährung von Unterftügungen innerhalb der von
der Generalversammlung feftgejegten Grenzen und die
Bestimmung der Art ihrer Erfolglassung;

c) die Bestellung und Honorierung eines Rehnungsführers ;

A) die Ernennung von Rechnungs-Revisoren ;

e) die Vorlage des Voranschlages und der Jahresrechnung
an den zu deren Genehmigung berufenen tirol. Landes-
Auschuß ;

f) die Festsezung des Ortes, der Zeit und der Tages-
ordnung für die Generalversammlung ;

2) die Ausarbeitung der Geschäftsordnung für den Ver-
bands- und Kassa-Ausschuß ;

h) die Anweisung der den Verbands-Ausshußmitgliedern
zu vergütenden Reisekosten ;

1) alle nicht ausdrü>li< der Generalversammlung oder
dem Kasse-Aus{huß vorbehaltenen Gegenstände.

Kasse-Ausschußz.
S-13,
Der Vorsitzende oder in dessen Verhinderung sein Stell-
vertreter, der Schriftführer und der Kassier bilden den Aus-
huß der Kasse und die Exekutive des Verbandes.