Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Band

- S.7

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ie

Be

b) die laut $8 1, 2 und 5b des Geseßes vom 3. Oktober
1884 L.-G.-Bl. Nr. 31, für diesen Zweck beftimmten
Einkünfte des Feuerwehrfondes;

ce) Geschenke und sonstige freiwillige Vermögens-Widmungen
und Subventionen;

A) die Strafbeträge, welche nad) $ 41 der Feuerpolizei-
Ordnung in die Unterftüßungstaffe einzuflieen haben ;

e) die Beiträge der Feuerwehren selbst.

Sitz des Verbandes.

S3

Der Verband der Unterftügungsfaffe der deutsch-tirolischen
Feuerwehren hat seinen Sig in JFunsbruc>.

Mitgliedschaft.
Ss 4.

Jede nach $ 21 incl. 23 des Geseßes vom 28. März 1886
L.-G.-Bl. Nr. 18 gebildete freiwillige und Gemeinde-Feuer-
wehr in Deutsch-Tirol wird Mitglied des Verbandes der Unter-
stüzungskasse, sobald dieselbe nach erfolgter Konstituierung
ihr Bestehen als nach dem Vereins-Gesetze gebildete freiwillige
oder als Gemeinde-Feuerwehr unter Vorlage ihrer Sagungen
und des Mitglieder-Verzeichnisses dem Verbands-Ausschusse
Ichriftlich angezeigt hat. — Das Mitglieder-Verzeichnis ist
halbjährig zu erneuern und dem Verbands-Ausschusse einzu-
senden. Durch ihren Beitritt übernimmt fie die für die Ver-
bands-Mitglieder feitgejegten Rechte und Verpflichtungen.

Diejenige Feuerwehr, welche mit ihrem halbjährigen Bei
trage über 3 Monate im Rückstande ift, geht der Wohlthaten
des Verbandes verlustig, und wenn fie nach vorheriger Mahnung
binnen einem Monate ihrer Verpflichtung nicht nachkommt,
erfolgt der Ausjchluß aus dem Verbande.

Solche wieder eintretende Feuerwehren können erst ein
Monat nah Erfüllung ihrer Verpflichtungen der Wohlthaten
des Verbandes theilhaftig werden.

Verwaltung des Verbandes.
S 5.
Die Angelegenheiten des Verbandes werden geleitet:
a) Durch die Generalverjammlung ;
b) durch den Verbands-Ausichuf;
e) durch den Kasse-Ausschuß.

Generalversammlung.
S 6.

Die Generalversammlung wird durch die Delegierten der
deutjch-tivolijchen freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren derart
gebildet, dass Feuerwehren bis zu 100 Mitglieder einen und
solche mit über 100 Mitgliedern für je 100 Mitglieder einen
weitern dem Verbande angehörizen Vertreter entsenden. Wenn
über die vollen je 100 noch eine Mitgliederrestzahl übrig bleibt,
so steht der betreffenden Feuerwehr das Recht der Entsendung
eines Vertreters für diese das volle Hundert nicht mehr er-
veichende Mitgliederzahl dann zu, wenn dieselbe 50 übersteigt.

Die Mitglieder des Verbands-Ausschusses haben Sit
und Stimme bei der Gencralversammlung. — Die General-
versammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens der zehnte
Teil der dem Verbande angehörigen Feuerwehren in derselben
vertreten ist.

sa

Die ordentliche Generalverfammlung findet regelmäßig
alle drei Jahre einmal statt.

Es steht jedoch dem Verbands-Ausschusse frei, eine außer-
ordentliche Generalverfammlung zu berufen; er ift hiezu ver-
pflichtet, wenn der Landes-Ausjhuß es begehrt, oder ein
Vierteil der Verbands-Feuerwehren darauf anträgt.

Die Einberufungen zur Generalversammlung müssen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen
vorher in der amtlichen Landeszeitung und in der als Organ
des Verbandes bestimmten Zeitung veröffentlicht und dem
tirolischen Landes-Ausschusse mittels schriftlicher Verständigung
bekannt gegeben werden.