Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Band
- S.5
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Gesamter Text dieser Seite:
e) Schlichtung und Entscheidung über Streitigkeiten zwischen
Bezivksverbänden und zwischen diesen und dem gejchäfts-
führenden Auëschusse ;
d) die Entscheidung über die gegen die Beschlüsse des ge-
schäftsführenden Ausschusses ergriffenen Berufungen.
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Der Landesverbands-Ausschuß versammelt sih nah Be-
darf über Einladung des Obmannes, ijt bei Anwesenheit von
mindestens vier Mitgliedern bes
mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei gleichgetheilten Stimmen
gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
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Der Obmann beruft den Feuerwehrtag, führt den Vorsiß
beim Feuerwehrtage und bei den Ausschußsizungen, leiret und
vertheilt die Geschäfte, vertritt den Verband nach Außen und
unterfertigt giftig die fchriftlichen Ausfertigungen und Kund-
machungen. Die nämlichen Rechte und Befugnisse stehen
dem Obmann-Stellvertreter im Falle der Verhinderung des
Obmannes zu.
Ss 10.
Alle drei Jahre findet an einem Orte, wojelbjt eine
Verbands Feuerwehr Fich befindet, ein Feuerwehrtag statt.
Jn wichtigen Fällen kann über Beschluß des Landesverbands-
Ausschuffes oder Antrag von !/, der Bezivfsverbände bezw.
der Verbands-Feuerwehren auch vor Ablauf von 3 Fahren
ein Fenerwehrtag abgehalten werden. Derselbe besteht in der
Abgeoröneten-Berfammlung, in der von der Feuerwehr des
Ortes nah Tunlichfeit gemeinschaftlich mit den Nachbar-
Feuerwehren zu veranstaltenden Uebung und in der Abhaltung
von auf das Feuerwehrwesen Bezug habenden Vorträgen, in
der Vorführung von Feuerwehrgeräthen, Modellen und Zeich-
nungen.
Festlichkeiten sollen hiebei möglichst vermieden. werden.
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Jede Verbands-Feuerwehr, welche mit dem Sahres-
beitrage nicht im Rückstande ift, hat das Recht, hiezu für je
100 Mitglieder einen Abgeordneten zu entsenden, welcher in
der Versammlung Sid und Stimme und fich als Abgeord-
neter zu legitimiren hat. Feuerwehren mit weniger als 100
Mitgliedern werden solchen mit 100 Mitgliedern gleich ge-
rechnet. Bruchtheile über 50 werden für voll gerechnet. Ein
Abgeordneter ist auch zur Vertretung mehrerer Feuerwehren
berechtigt. Die Mitglieder des Landesverbands - Ausschusses
sind auch ohne Mandat einer Feuerwehr gleichfalls fit» und
stimmberechtigt.
Zu den Verhandlungen hat jedes Mitglied der Verbands-
Feuerwehren freien Zutritt.
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Die Abgeordneten-Versammlung i} beschlußfähig, wenn
ein Drittel der Verbands-Feuerwehren hiebei vertreten ift.
Sie faßt ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
8 13.
Jn den Wirkungskreis der Abgeordneten-Versammlung
gehören :
a) Die Prüfung und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
des Landesverbands-Ausschusses und der Kassegebarung.
b) die Beratung und Beschlußfassung über die eingebrachten
Anträge ;
c) die Festsezung des Jahresbeitrages an die Verbandskasse ;
d) die Schlichtung und Entscheidung über Streitigkeiten
zwischen Bezirksverbänden und zwischen diesen und dem
Landesverbands-Ausschusse ;
e) die Entscheidung über die gegen Beschlüsse des Landes-
verbands-Auschusses ergriffenen Berufungen ;
fk) die Feststellung des Ortes für den nächsten Feuerwehrtag
(des Vorortes);
2) die Wahl des Landesverbands-Ausschusses ;
h) die Aenderung der Verbands-Sagungen.