Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Band

- S.4

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S 4.

Jede im $ 1 bezeichnete Feuerwehr kann dem Verbaude
beitreten und wird durch ihre Aufnahme in denselben auch
Mitglied des Bezirksverbandes.

Durch ihren schriftlih beim Landesverbands-Ausschusse
anzumeldenden und von diesem zu bescheinigenden Beitritt über-
nimmt fie auch alle in diesen Saßungen und in den Sagungen
des betreffenden Bezirksverbandes festgeseßten Rechte und Ver-
pflichtungen.

Der schriftlich dem Landesverbands-Ausschusse bekannt zu
gebende Austritt oder der Ausshluß einer Feuerwehr aus
dem Landesverbande zieht auh den aus dem Bezirksverbande
nach sich.

8 5.

Die Verbands-Feuerwehren in einem politiichen Bezirke
(Bezirkshauptmannschaft) bilden unter sih den Bezivisverband,
welcher als solcher auch dem Vereinsgejege gemäß errichtet
jein muß.

8 6.

Der Landesverbands-Ausschuß besteht aus dem Obmaune

und dessen Stellvertreter, Schriftführer und Kassier und

weiteren drei Ausshußmitgliedern. Derselbe wird in der.

Abgeordneten-Versammlung auf drei Jahre mit absoluter
Stimmenmehrheit gewählt. Diese müssen in oder zunächst
dem Wohnorte des Obmannes ihren Wohnjig haben.

Die Landesverbands-Ausschüsse müssen Mitglieder einer
Verbands-Feuerwehr sein.

Der Landesfeuerwehr-Ausschuß besteht aus dem ge-
schäftsführenden Ausschusse und den Obmännern der Bezirks-
verbände.

Derselbe soll vom geschäftsführenden Ausschusse in jenen
Jahren, in welchen kein Landesverbandstag (Feuerwehrtag)
stattfindet, in der Regel einmal, außerdem aber auch dann
einberufen werden, wenn vier Bezirk8obmänner es verlangen.

[2]

Y 4.
Jn den Wirkungskreis des Landesverbands - Ausschusses
gehören:
a) Die Ausführung der Beschlüsse des Feuerwehrtages;
b) die Aufnahme der Feuerwehren in den Verband und die
Entscheidung über den Ausjchluß derselben aus dem
Verbande ;

) die Vorbereitung der für den Feuerwehrtag bestimmten

Verhandlungsgegenstände und die Feststellung des Zeit-

punktes und der Tagesordnung für denselben;

die Zusammenstellung einer Gesammtstatistik der dem

Verbande angehörigen Feuerwehren jedes dritte Jahr;

die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten

zwischen den Feuerwehren und den Bezirksverbands-

Ausschüssen;

f) die Wahl der Abgeordneten zum deutschen und öster-

reichischen Feuerwehrtage ;

die Feststellung der bei diesen Feuerwehrtagen einzu-

bringendeu Auträge;

h) die Liquidierung und Anweisung der Kosten der Be-
zirf8verbände und der den Landesverbands-, den Landes-
Feuerwehr-Ausschußmitgliedern und den laut Punkt f
gewählten Abgeordneten zu vergütenden Reisekosten ;

i) die allfällige Bestellung von zu entlohnenden Geschäfts-
führern und die Festsezung ihrer Entlohnung;

k) alle übrigen, nicht ausdrücklich dem Feuerwehrtage und
dem Landesfeuerwehr - Ausschufje vorbehaltenen An-
gelegenheiten.

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Ss Ta.
Jn den Wirkungskreis des Landesfeuerwehr-Auschusses
gehören:

a) Prüfung und Genehmigung des Nechenjchaftsberichtes
und der SKafjegebarung des gejchäftsführenden Aus-
schusses ;

b) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte An-
träge;

1*