Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
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Die unter a und b angeführten Mittel, sowie d
lichen Ueberschüsse von c und d bilden das Grundkapital.
Der Sit der Unterstüßbungskasse ist in Jnnsbru> und
bildet einen integrirenden Bestandtheil der freiwilligen Feuerwehr,
Recht.
8g. 3. Jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr hat in
allen unter $. 1 aufgeführten Fällen das Recht des Anspruches
auf Unterstüßung aus dieser Kasse.
Durch Ungehorsam, Trunkenheit oder sonstige phisische
Untauglichkeit zum Feuerwehrdienste geht obiges Recht verloren.
Jeder Anspruch auf diese Kasse erlischt mit dem Aufhören
der Mitgliedschaft der freiwilligen Feuerwehr falls solches nicht
durch Verunglückung im Dienste begründet wurde.
Jedem Beschädigten steht das Recht der Beschwerde an |
die Hauptversammlung zu.
Pflicht.
8. 4. Beschädigte sind verpflichtet, über im Dienste er-
littene Unfälle längstens binnen 8 Tagen Anzeige an das
Kommando zu erstatten.
E Unterstüßungeu.
Die Unterftüsung beginnt nach 2 tägiger Arbeitsunfähig-
keit auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses nach vorher-
gegangener Meldung ($. 4) und wird bemessen :
a) nach der Zeit, während welcher der Beschädigte dadurch
jeinem Berufe oder Erwerbe gänzlich entzogen ist;
nach der Zeit, während welcher der Beschädigte seinen
b)
Beruf dadurh nur theilweise erfüllen kann;
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alleinige Stüße und von wie vielen Familiengliedern war;
d) nach den in der Kasse vorhandenen Mitteln.
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ie jähr,
nach dem familiären Verhältnissen des Beschädigten, ob
derselbe für sih allein verdiente, oder die theilweise oder
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Die zugewiesenen Unterftügung muß jedes Mitglied an-
nehmen und den Empfang derselben bestätigen.
Zur Unterftügung bedürftiger Feuerwehrmänner, deren
Angehörigen oder Hinterbliebenen, welche statutengemäß einen
rechtlichen Anspruch auf Unterstübung aus dieser Kasse nicht
machen fünnen, aber im Gnadenwege einer solchen vom Aus-
shusse oder der Generalversammlung würdig befunden werden,
wird aus dem Zinsenüberschusse des Vorjahres ein Betrag
von höchstens 150 fl. ausgejchieden.
Was hievon nicht verwendet wird, fällt wieder der Unter-
Pa
stübungsfasse zu.
Verwaltungs-Ausschuß.
8. 6. Die Kasse wird von einem aus Feuerwehrmännern
bestehenden Ausschusse verwaltet, welcher für die Gebahrung
und Verwendung der Gelder verantwortlich ist.
Der Auschuß besteht aus I Mitgliedern und zwar:
dem jeweiligen Oberkommandanten der freiwilligen Feuer-
wehr, welcher als jolcher Obmann des Ausschusses ist;
2)
b) einem Kassier,
e) einem Schriftführer, und
d) deren Stellvertretern,
e) 3 Ausschuß-Meitgliedern.
S Wahl des Ausschusses.
Die lebteren $ Mitglieder werden in einer Hauptver-
sammlung der freiwilligen Feuerwehr auf 3 Jahre mit absoluter
Stimmenmehrheit mittelst Stimmzettel in folgender Weise
gewählt :
1. Die Mannschaft eines jeden Zuges und die Ordnungs-
mannschaft wählen für sih je ein Ausschußmitglied.
; 2. Diejenigen Mitglieder der Feuerwehr - Kommandant-
schaft, welche keinem Zuge angehören, wählen bei diesem Wahl-
gange mit der Ordnungsmannschaft.