Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Satz
- S.6
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O
der Feuerwehr sein kann, oder wenn der Aus-
tritt aus der Feuerwehr wegen Verlegung oder
Krankheit im Feuerlöschdienste erfolgt, jo ist
der Verbleib in der Sterbefafje gestattet.
Außerdem kann auch ein Feuerwehrmann bei
der Sterbefaffe verbleiben, went:
a) der Eintretende vor dem Jnslebentreten dieser
Sazungen bereits eine aktive oder Reserve-
Dienstzeit von 20 Jahren aufzuweisen hat und
noch 5 Jahre bei der Feuerwehr verbleibt.
er 15 Jahre aktive oder Reserve-Dienstzeit
aufzuweisen hat und noch 10 Jahre bei der
Feuerwehrverbleibt, und
e) er überhaupt 15 Jahre der Sterbekasse angehört.
Nach dieser Zeit hat ein folches Mitglied
keine Verpflichtung mehr, der Feuerwehr als
aftives oder Reserve-Mitglied anzugehören. Der
Ortsfassier ist verpflichtet, folche Mitglieder im
Mitgliederstande weiterzuführen, doch müsjen die
Beiträge an denselben kostenfrei weiter ent-
richtet werden.
$ 15. Bei Auflösung einer Feuerwehr oder deren
Austritt oder Ausschluß aus einem zugehörigen
Landesverbande können über wohlmotivierten An-
trag des betreffenden Verbandes an die Verwaltung
der Sterbefaffe die der Sterbefajje angehörigen
Mitglieder derselben noch Mitglieder der leb-
teren bleiben, wenn sie dafür Sorge tragen,
daß die VBeitragszahlungen, sowie die Ortsge-
schäfte richtig und kostenfrei beforgt werden.
GBründet sih an folchen Orten neuerdings eine
b
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Feuerwehr, welche einem
verbande beitritt,
der
: ¿geneigt Landes-
2, rt, oder erfolgt Wiederaufnahme
E ausgeschlossenen oder - ausgetretenen Feuer-
e in. den zugehörigen Landesverband, so
dieser er ee der Sterbefaife an eine
„| _ Veuerwehr angehörige, zu wählende Rer-
Online an gehörige, zu wählende Per
“R 16. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus
ir sag erfolgt außer dem im 8 14
gejehenen Falle durch Beihluß der Ver-
waltung, wenn: ee
2) zwei fällige Beiträge nicht bezahlt find und
den in den Satzungen vorgeschriebenen Mah-
nungen feine Folge geleistet wird.
b) bei Unterzeichnung der Beitrittserflärung eine
anhaftende Krankheit wissentlih dem unter-
suchenden Arzte, dem Ortskafsier oder der Ver-
waltung verschwiegen wurde;
€) ein Mitglied sich einen Betrug oder Unter-
shleif zum Nachteile der Kasse zuschulden kom-
men läßt.
Der Ausschluß wird dem Ausgeichlofienen von
der Verwaltung sriftlih mitgeteilt und gilt
als vollzogen mit dem Tage der eingeschriebe-
nen Absendung des Ausfchlußscheines.
$ 17. Mit dem Ausjchluffe hören alle Rechte
des Ausgeschlojsenen an die Kasse auf; rü>-
ständige Verbindlichkeiten an die Kasse sind je-
doh nod voll und ganz zu begleichen.
$ 18. Gegen den über ein Mitglied nah