Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Satz
- S.4
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Gesamter Text dieser Seite:
3. Mitgliedschaft.
$3. Zum Beitritt in die alpine Feuerwehr-
Sterbefajfe sind jämtliche aktive und Reserve-
Mitglieder aller den Feuerwehrlandesverbänden
von Ober-Öfterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg,
Kärnten, Krain und Steiermark angehörigen und
in deren Grundlisten eingetragenen freiwilligen,
Fabriks- und Gemeindefeuerwehren berechtigt, jo-
fern diese Mitglieder das 55. Lebensjahr noh
nicht überschritten haben und förperlih gefund
sind. Die Verwaltung ift verpflichtet, die Vor-
lage eines ärztlihen Zeugnisses zu verlangen,
sowie au< ärztliche Revifionen vornehmen zu
lassen, wie sih auh sonst auf geeignetem Wege
von dem Gesundheitszustand des bereits Auf-
genommenen zu überzeugen.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt
der Anmeldende, sofern vom Arzte nicht eine
kostenfreie Untersuchung zu erreichen ist.
8 4. Die Anmeldung zur Sterbekasse erfolgt
mittelst Anmeldescheines beim Ortsfaffier. Arzt-
liche Zeugnisse find durch den Arzt direkt an die
Verwaltung einzusenden.
8 5. Über die Aufnahme beschließt die Ver-
waltung und is dieselbe niht verpflichtet, für
die Verweigerung der Aufnahme Gründe bekannt
zu geben. :
8 6. Jeder Aufgenommene erhält durch Ver-
mittlung des Ortsfaffiers den Aufnahmsjchein
mit den die Mitgliedfchaft betreffenden Sabungs-
bestimmungen.
— ir as
8 7. Bei Unterzeichnung des Anmeldejcheines
hat der Aufzunehnende sofort zu erlegen:
a) die Aufnahmsgebühr,
b) den Jahresbeitrag,
nach den Bestimmungen des $ 20. Über Wunsch
der Drtsmitgliedjchaft fann der Jahresbeitrag.
auch in 2 Raten eingehoben werden. Mitglieder,
welche erst im zweiten Halbjahr eintreten, haben
nur den halben Jahresbeitrag, jedoch auf einmal
zu erlegen. ($ 21.)
Kann der Angemeldete aus irgend einem
Grunde nicht aufgenommen werden, jo jind obige
Gebühren an denselben zurüczuerjtatten; wird
aber die Annahme des Aufnahmsscheines von
dem Aufgenommenen verweigert, so haben die
Beträge dem Reservefonde zuzufallen.
$ 8. Bei Übertritt eines Mitgliedes in eine
andere Feuerwehr erlischt die Mitgliedschaft nicht.
Der Übertretende hat von seinem Übertritte den
Ortskassieren der Feuerwehr, aus welcher er
austritt, und der Feuerwehr, in welche er ein-
tritt, unter Vorzeigung seines Aufnahmescheines
und der legten Beitragsquittung innerhalb 4
Wochen die Anzeige zu erstatten und alle seit
der Zeit seiner legten Zahlung etwa fällig ge-
wordenen oder rückständig gebliebenen Beiträge
nachzubezahlen.
Beide Ortskassiere haben, der eine den Ab-
gang, der andere die Anmeldung des Mitgliedes
der Verwaltung durch Einsendung einer in allen
Rubrifen genau ausgefüllten VBeränderungsan-
zeige mitzuteilen. Jn jenen Fällen, in welchen