Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.FW_O

- S.14

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j 13

Sämmtliche Kommandanten haben im Falle eines
Brandes fogleih an Ort und Stelle zu eilen, fi von
der Sachlage, vom Innern des brennenden Gebäudes und
von der Umgebung durch möglichit fehnellen Augenschein
zu überzeugen und mittelst der unterdessen herbeigeeilten
Rettungs- und Löschmannschaft die nöthigen Maßregeln
allsogleih zu treffen. Insbefondere hat das Feuerwehr-
fommando dafür zu sorgen, daß die nöthige Reserve vor-
handen sei und die rechtzeitige Ablösung erfolge, damit fich
die Kräfte niht ausmügen und erschöpfen.

Der Oberfommandant extheilt seine Befehle unmittelbar
an die Abtheilungsfommandanten und diese an die unter-
geordneten Chargen. Den Befehlen des Feuerwehrkom-
mandanten ift unweigerli< Gehorsam zu leisten, da nur
ex in der Lage ‘ist, genaue und möglichst vollständige
Kenntniß vom Umfange des Brandes und den übrigen
Einfluß ausübenden Umständen zu erlangen.

Nach gelöshtem Brande ordnet der Feuerwehrkom-
mandant das Aufräumen und die nöthige Wache an, der-
selbe bestimmt, welche und wie viele Sprigen in Reserve
aufgestellt bleiben müssen.

Im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrathe bezeichnet
er jene Feuerwehrmänner, welche eine besondere Auszeich-
nung oder Belohnung verdienen.

c. Kür den Berwaltungs-Ansfhuß.

Der Verwaltungs-Anshuß leitet die innern Ange-
legenheiten des Feuerwehrdienstes und verwaltet die Feuer-
wehrkasse.

Er ordnet die Uebungen an, untersucht den Bestand

?