Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Dien

- S.13

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gliedern und auf besondere Anordnung auh bei sonstigem
öffentlichen Auftreten des Körpers.

Die leichte Rüstung unterscheidet si< von der vollen
nur dadurch, dass anstatt des Helmes die Kappe getragen
wird und zwar bei Schulübungen und Zugsübungen ohne
Wasser. Zu jedem commandierten Ausrüden find auch die
Uniformhosen zu tragen. Das Tragen von blos Duxer und
Kappe erfolgt über spezielle Anordnung des Commandos.

Dienstbereitschaft.

$ 8. Die Mitglieder sollen jederzeit dienstbereit sein,
in Verhinderungsfällen haben fie ihrem unmittelbaren Vor-
gejegten Meldung zu machen und zwar die Mitglieder der
Commandantschaft bei mehr als dreitägiger, die anderen
Mitglieder bei mehr als adıttägiger Verhinderung.

Feuerwache.

$ 9. Den Wachdienst zur schnellen Entde>ung einer
Feuersgefahr und zur Veranlassung des Feuerlärms versehen
die flädtishen Thurmwächter und Sicherheitsmänner, für
deren Dienstes: Obliegenheiten eigene Vorschriften bestehen.
Neberdies unterhält die Gemeinde allnächtlih eine Feuerwache,
damit diese beim ersten Feuerlärm bereit fei.

Für den leßteren Wachdienst werden jedesmal von der
hiezu bestimmten und hiefür bezahlten Mannschaft 5 Mi
in fortlaufender Reihenfolge in das Wachlocal beordert und
unterstehen dieselben der Feuerwehr: Commandantidait.

Diese Mannschaft hat die im Wachlocale angebrachte
Wachordnung strengstens einzuhalten, wofür der betreffende
Führer, welher vom Feuerwehr-:Obercommandanten bestimmt
wird und im aufliegenden Dienftbuche Rapport zu erstatten
hat, verantwortlich ift.

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— 28
Feuerwehr-Nebungen.

8 10. Es ift Pflicht eines jeden Mitgliedes, den
Uebungen, wozu er berufen werden kann, beizuwohnen, um
fth dadurch die für den Dienst beim Brande erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen.

Mitglieder, welche zwei solche aufeinanderfolgende Uebun-
gen ohne persönliche oder schriftliche begründete Entschuldigung

À ihrem Rottenführer versäumten, erhalten vom Zugsführer

e shriftlihe Ermahnung und haben bei weiterem Aus-
hleiben über Antrag des Zugsführers nach Umständen auh
den Ausshluss aus dem Körper zu gewärtigen.

Die Uebungen theilen fi in Rotten-, Zugë- und Ge-
sammtübungen und diese wieder in Schul-, praktische und
taktische Uebungen.

Die Rottenübungen bezwe>en die Ausbildung der
Mannschaft in der Kenntnis und Handhabung der Geräthe
und im Verständnis der Signale, und werden von den
Rottenführern geleitet.

Die Zugsübungen bezwe>en die Ermöglichung eines
entsprehenden Zusammenwirkens der verschiedenen Abtheilun-
gen des Zuges, werden von den Zugsführern geleitet und
müssen wenigstens vier Mal im Jahre stattfinden.

Die Gesammtübungen aller Züge haben die Erprobung
der Leistungsfähigkeit der Mannschaft des ganzen Körpers

6. seinen Geräthen zum Zwe>e, und werden mindestens

) veimal des Jahres unter der Leitung des Obercomman-
danten abgehalten.

Die Sanitätsmannschast hat jene Anzahl von Uebungen
vorzunehmen, welche zur zwe>entsprehenden Ausbildung der-
selben nothwendig ift, und bei der Musterung sowohl als
auch bei den Hauptübungen zu erscheinen.

Die Ordnungsmannschaft ift verpflichtet, zur jährlichen
Hauptmusterung sowie zu den Hauptübungen zu erscheinen.

D R Hl EN STKE ma e E R ats N u PD i E LR aL RZ