Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.1990

- S.55

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Leistung des gesetzl. Unfallversicherers AUVA im Falle des Ablebens eines
Feuerwehrmannes in Ausübung seiner Tätigkeit (anerkannter Arbeitsunfall)
UNSELBSTÄNDIGE ERUERBSTATIGE
ier verden die sozialversicherungspflichtigen Entgelte nach dem ASUC des
Vor jahres für die Berechnung herangezogen.Es ist dies praktisch der
ruttojjahresgehalt.Bei mehreren unselbständigen Tätigkeiten werden alle
Beträge zusammengezählt. Die Höchstbenessungsgrundlage ist jedoch S 403.200
was einem Monatsbetrag von S 28.800 pro Monat entspricht.Die Mindestbenessungs
grundlage beträgt S 152.870 was einem Betrag von S 10.912 pro Monat entspricht,
das bedeutet, daß ein Feuerwehrmitglied das weniger als 10.919.- brutto im
rohat verdient zumindest mit diesen Betrag eingestuft wird.
von dem Brutto,jahresgehalt werden pro Unterhaltsberechtigten 20% vergütet,
wobei der Maximalbetrag 80¾ beträgt.
Familienvater von 3 Kindern mit einem Bruttojahresgehalt von 210.000
Beispiel:
= 15.000.- pro Monat
Die Witwe und die 3 Kinder erhalten daher S 168.000.— jährlich
an Hinterbliebenenrente die Monatsrente beträgt S 12.000.—
die 14 x ausbezahlt wird.
Verheirateter mit Gattin und 1 Kind und gleichem Bruttogehalt
1ier werden jährl. 84.000.— an Rente bezahlt od. monatlich
5 6000.—(entspricht 40% des Jahresgehaltes
Verheirateter ohne Kinder
Hier erhält die Witue 20¾ des Jahresgehaltes = 42.000.- im Jahr
oder monatlich 3.000.— X 14
SELBSTANDIGE ERUERBSTATIGE:
se1 dieser Personengruppe gibt es einen fixen Jahresbetrag von derzei
* 152.870.—.Das bedeutet, daß diese Personen etwas schlechter gestellt werden
als die unselbständigen Erverbstätigen.
selbständiger mit Gattin ohne Kinder
Beispiel:
Die monat1. Rente beträgt in diesem Fall 2.185,60 x 14 dies ent¬
spricht einer Jahresrente von S 30.574.— = 20% von 152.870.—
selbst. mit Cattin und einem Kind
Die Jahresrente beträgt S 61.148.- oder monatlich 4.367.—
= 40% von 152.870.—
selbst. mit Gattin und 3 Kinder
Die Jahresrente beträgt S 122.296.- oder monatlich 8.755.—
S 80% von 152.870.-.Dieser Betrag stellt gleichzeitig die
stungsobergrenze dar
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