Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.1979
- S.17
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Auf der Basis des Katastrophenhilfsdienstgesetzes des Landes Tirol
die Stadtgemeinde Innsbruck einen Katastrophenhilfsdienst mit der Auf.
gabe Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung vol
Katastrophen“ installiert.
In den beiden abgelaufenen Berichts Jahren verlagerte sich der Schver¬
punkt der Aufbauarbeiten von der Bezirkseinsatzleitung - Bürgermeiste
mit Fachstab - auf die Gemeindeeinsatzleitung - vom Herrn Bürgermei¬
ster bestellte Leiter einer Hilfestation -
Je nach Struktur der einen best imnten Stadttei! umfassenden Hilfesta¬
tion verlangt der Aufbau einer Hilfestation neben einem erheblichen
Maß an Ideal ismus zur Sache auch einen beträchtlichen persönlichen
Arbeitseinsatz, der nicht hoch genug eingeschätzt werden kann
Hilfestationsleiter, welche in ihrem Bereiche gewachsene Vereine und
eine Freiwillige Feuerwehr als harten Kern einer Katastrophenhilfs¬
dienst-Mannschaft integriert haben, können ihre schwierige Aufgabe
eher lösen, als jene in reinen Nohn- oder Geschäftsvierteln tätige
Hilfestations leiter.- Umso bemerkenswerter ist die Tatsache, daß auc
außerhalb dörflicher Gemeinschaften liegende Hilfestationen hunderte
Mitarbeiter aufweisen können. Diesen und vor allem den unter Einsatz
einer Nenge Freizeit und persönlicher Opfer agierenden Hilfestations¬
leitern gilt der besondere Dank der Stadtführung.
An alle im Katastrophenschutz Tätigen, insbesondere an alle Feuerwehr¬
kameraden (Landesfeuerwehrgesetz 1970, S 1, Abs. 1 PDie Feuerwehrer
sind einheitlich gestaltete, von geschulten Kräften geführte Genein¬
schaften, die als Hilfsorgane der Gemeinden bei der Abwehr von Ge¬
fahren oder bei Katastrophen. mitzuwirken haben
ergeht die Bitte, auch in Zukunft durch intensive Mundpropagande
Mitarbeiter für den Katastrophenschutz zu gewinnen; das Ziel der
Verantwortlichen ist die Verdoppelung der derzeit rd. 3.000 frei¬
willigen Helfer
Nichtige Anschafrungen:
Jähr lich stehen rund eine halbe Million Schilling für den Ankauf und
die Erhaltung von Fahrzeugen und Gerätschaften zur Ausrüstung der
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