Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.1884
- S.17
Suchen und Blättern auf rund 2250 Seiten in knapp 90 Heften.
Gesamter Text dieser Seite:
32
zum Feuerwehrdienste bestimmten Mannschaft in Bezug auf genügende
Einübung.
§ 4. In Betreff ordentlicher Handhabung der Feuerpolizei= und
Feuerwehrordnung hat der Inspector nachzusehen: a) Ob in der Ge‐
meinde mindestens einmal des Jahres die Feuerbeschau in den Ge‐
bänden vorgenommen und das Feuerbeschau Protokoll geführt wird;
b) ob die Reinigung der Kamine durch Rauchfangkehrer besorgt wird
und ob mit diesen ein Tarif vereinbart ist; c) ob zum Feuerwachdienst
Nachtwächter bestimmt sind: d) ob eine Löschordnung für die Gemeinde
erlassen ist; e) in welcher Art bei einem Brande die Allarmirung,
die Beistellung des Wassers, und der Bespannung für die Löschgeräthe
erfolgt; f) ob über die der Gemeinde gehörigen Löschgeräthe und Aus‐
rüstungsgegenstände ein Inventar aufzunehmen ist; g) ob in Gemeinden
in welchen eine freiwillige Feuerwehr nicht besteht, der jährliche Aufruf
zur Bildung einer solchen erlassen wurde; h) ob in Gemeinden, in
welchen eine freiwillige Feuerwehr besteht, die Geldstrafen wegen Ueber‐
tretung der Feuerpolizei=Ordnung an die Landes=Unterstützungscasse
abgeführt wurden.
§ 5. Bezüglich der zum Löschdienste bestehenden Einrichtungen
hat der Inspector nachzusehen: a) ob die vorhandenen Spritzen und
Schläuche mit dem Normalgewinde oder doch mit den nöthigen Ver‐
kuppelungsstücken, zur Anbringung des Normalgewindes versehen und in
leistungsfähigem Zustande sind; b) ob die nach der Beschaffenheit des
Ortes erforderlichen Rettungsgeräthe vorhanden und von tauglicher
Beschaffenheit sind; c) ob sich ein zur Unterbringung der Lösch= und
Rettungsgeräthe geeignetes Lokal befindet; d) ob für die Wasserzufuhr
bei einem Brande im Orte in genügender Weise vorgesorgt ist.
§ 6. Zur Prüfung der Mannschaft in Bezug auf deren Schlag‐
fertigkeit und Leistungsfähigkeit hat der Inspector in Orten, in welchen
eine freiwillige Feuerwehr besteht, eine Hauptübung mit derselben ab‐
zuhalten, bei welcher dem Commandanten unmittelbar vor der Uebung
das von der Feuerwehr zu lösende Thema (fingirter Brand) bekannt
zu geben ist. In Orten, woselbst keine freiwillige Feuerwehr besteht,
hat sich der Inspector zu überzeugen, ob die für die Bedienung der
Spritzen und Rettungsgeräthe bestimmten Personen mit der Hand‐
habung derselben vertraut sind. Die Inspection hat sich auch auf die
33
Personalrüstung und das Signalwesen zu erstrecken. Nach abgehaltener
Uebung hat der Inspector dem Commandanten und der Mannschaft die
allenfalls erforderlichen Belehrungen zu ertheilen.
§ 7. Ueber die im Orte der Inspection gemachten Beobachtungen
und allfällig durch die Gemeinde=Vorsteher zu treffenden Anordnungen
und zu behebenden Mängel hat der Inspector dem Gemeinde=Vorsteher
die nöthigen Aufklärungen und Verfügungen zu ertheilen und insbe‐
sonders auch auf die allgemeine Versicherung der Gebäude und Mobilien
bei der Tiroler Brandassecuranz hinzuwirken. Ueber das Resultat der
Inspection hat der Inspector dem Feuerwehr=Gauverbands=Ausschusse
und dem Tiroler Landes=Ausschusse thunlichst bald zu berichten und die
ihm geeignet erscheinenden Anträge zu stellen.
Dr. Müller aus Landeck beantragt die en bloc Annahme dieses
Entwurfes, stellt jedoch auch gleichzeitig den Zusatzantrag, der Gau‐
verbands=Ausschuß möge dahin wirken, daß die Feuerlösch=Inspectoren
auch die nöthige Executive erhalten. Dem gegenüber führt der Vor‐
sitzende aus, daß sich der Landesausschuß die Executive selbst vorbe‐
halten werde. Der Entwurf wird nach einigen erläuternden Bemer‐
kungen des Vorsitzenden en bloc angenommen. Hierauf kommt die Ent‐
lohnung der Feuerlösch=Inspectoren zur Sprache und meint Mayr
(Ebbs), die Entlohnung sei nach Meilengebühr und Taggeld, wie bei
Steuerbeamten zu bemessen.
Melzer (Innsbruck) meint, die Inspectoren sollen für ihre Be‐
reisungen eine gewisse Tantiéme erhalten während der Vorsitzende den
Vorschlag des Mayr (Ebbs) als am geeignetsten hält, um ihn dem
Landesausschusse zu empfehlen. Dieser Antrag erhält auch bei der
Abstimmung die einstimmige Annahme.
V. Einführung neuer Chargenabzeichen entfällt, weil keine com‐
petente Behörde die bei den Feuerwehren in Tirol üblichen (gestanzten)
Metallsterne beanständet.
VI. Einführung gemeinsamer Dienstabzeichen für gediente Feuer‐
wehrmänner. Zu diesem Punktr referiert der Vorsitzende, daß die Feuer‐
wehr Innsbruck schon seit 2 Jahren für ihre Mitglieder solche Ab‐
zeichen eingeführt hat. Diese bestehen in rothen, in der Mitte durch
Goldfänden getheilten Streifen, welche wie bei den k. k. Unterofficieren
am linken Aermel getragen werden, und zwar für eine zehnjährige,