Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.1884
- S.16
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in seiner gegenwärtigen Fassung, weil er die jährliche Zusammenkunft
der Delegirten im Interesse der Feuerwehrsache und zur Festigung
des kameradschaftlichen Geistes für zweckmäßiger hält und stellt des‐
halb den Antrag: „Der § 5 sei in seiner bisherigen Fassung beizu‐
behalten.“
Dr. Dominikus Müller (Landeck) stellt einen Vermittlungsantrag,
dahingehend; es sei alle 2 Jahre ein Delegirtentag abzuhalten. Leander
Kerbler (Lienz) stimmt dem Antrage des Dr. Müller bei, stellt jedoch
den Zusatzantrag, daß bei Anhäufung des Verhandlungs=Materials es
dem Verbandsausschusse freistehe, jährlich einen Delegirtentag einzu‐
berufen. Anton Nußbaumer (Innsbruck) stellt den Antrag, es soll
alle 3 Jahre, aber dann ein festlicher Delegirtentag abgehalten werden.
Victor Baron Graff (Innsbruck) tritt nochmals, wie I. Melzer für
den Antrag der Innsbrucker Commandantschaft ein, indem er unter
Hinweis auf die heutige 13 Punkte umfassende Tagesordnung den
Vorwurf des Mangels an Verhandlungs=Material sehr passend zurück‐
weist, und des weiteren anführt, daß der Kostenaufwand, der die ein‐
zelnen Vororts=Feuerwehren allenfalls treffe, bei weitem dadurch auf‐
gewogen werde, daß selbe genöthigt sind, sich tüchtig im Exercieren
einzuüben, um den Delegirten ein befriedigendes Bild ihrer Wehr‐
tüchtigkeit vorführen zu können, was dann weiters noch den Nutzen
bietet, daß diese Feuerwehren auf dem einmal betretenen Weg weiter‐
fahren. Karl Huber Meran spricht ebenfalls für die Beibehaltung
der jährlichen Delegirtentage. Der Antrag Melzer"s wird mit großer
Majorität angenommen.
Der § 11 des Grundgesetzes bestimmt, daß der Jahresbeitrag
zur Gauverbands=Regiekassa für jedes Mitglied 10 kr. per Jahr zu
betragen habe. Der Ausschuß beantragt nun diese Bestimmung dahin
abzuändern, daß die Höhe dieses Jahresbeitrages jeder Delegirtentag
von Jahr zu Jahr von nun an zu bestimmen habe. Dieser Antrag
erhält die einstimmige Annahme.
III. Bericht über das neue einheitliche Exercier=Reglement. Be‐
richterstatter Baron Graff (Innsbruck) erwähnt, daß von der Inns‐
brucker Kommandantschaft im Auftrage des Gauverbandes ein Entwurf
zu einer Exercierordnung ausgearbeitet und in 45 Exemplaren an die
einzelnen Feuerwehren zur Begutachtung hinausgegeben wurde, jedoch
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nur von 13 Feuerwehren geringe Abänderungen beantragende Gut‐
achten eingelaufen seien. Er beantragt die von der Feuerwehr in
Lienz begutachtete Abänderung beim Kommando für die Spritzenmann‐
schaft anzunehmen, die von derselben gestellten Abänderungen beim
Exercieren mit den Hackenleitern zu verwerfen. Er erklärt sich mit
dem Wunsche der Kufsteiner Feuerwehr, das Exercitium mit der sog.
Kufsteiner Schubleiter in das Exercier=Reglement aufzunehmen, ein‐
verstanden, ebenso mit dem Antrage der Brixener Feuerwehr auf mög‐
lichste Vereinfachung der Huppensignale und mit dem Antrage der
Feuerwehr von Innichen auf möglichste Beseitigung der Fremdwörter.
Nach einer sehr regen Debatte stellt der Vorsitzende den Schluß‐
antrag: „Die versammelten Delegirten erklären das von der Com‐
mandantschaft der Innsbrucker Feuerwehr ausgearbeitete Exercier=Regle‐
ment mit dem vom Referenten begutachteten als das passendste In‐
structionsbuch; jedoch steht es jeder Feuerwehr frei, für sich durch
lokale Verhältnisse oder durch abweichende Beschaffenheit der Geräthe
bedingte Abänderungen vorzunehmen.“ Dieser Antrag erhält die ein‐
stimmige Annahme und somit ist dieser Punkt der Tagesordnung
erlediget.
IV. Berathung und Beschlußfassung über eine Instruction für
Feuerlösch=Inspectoren. Der Vorsitzende bringt zur Kenntniß nach‐
stehenden Entwurf zur Begutachtung und eventuellen Vorlage an de
Tiroler Landesausschuß:
Instruction für Feuerlösch=Inspectoren.
§ 1. Die Feuerlösch=Inspectoren bilden die vom Tiroler Landes‐
Ausschusse zur Ueberwachung der Durchführung der Feuerpolizei= und
Feuerwehr-Ordnung für Tirol bestellten Organe.
§ 2. Sie haben das Recht und die Pflicht, wenigstens alle drei
Jahre einmal oder über Auftrag des Landes=Ausschusses auch öfters
in dem ihnen zugewiesenen Bezirke die Gemeinden und Feuerwehren
zu inspiciren und erhalten zu ihrer Legitimation ein vom Landesaus‐
schusse ausgefertigtes Bestallungsdekret.
§ 3. Jede Inspection hat zu umfassen: a) Die Erhebungen und
Nachschau bezüglich der ordentlichen Handhabung der Feuerpolizei= und
Feuerwehr=Ordnung von Seite der Gemeinden; b) die Besichtigung
der zum Löschdienste bestehenden Einrichtungen; e) die Prüfung der