Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.1982
- S.18
Suchen und Blättern auf rund 2250 Seiten in knapp 90 Heften.
Gesamter Text dieser Seite:
II. Freiwillige Helfer
MELEEZEREZE
2
A) Haftpflichtversicherung
BEREEEEEEE
Abgeschlossen zwischen
1.)
tadtgemeinde Innsbruck und der Ersten Allgemeinen
Generalhaftpflicht-Versicherungsvertrag, Polizze Nr. 610-002400
55 Miilione
pro
it einer Pauschaldeckungssumme von
Schadensfall (ohne Trennung in Personen- und Sachschaden, jedoch
nach Maßgabe des versicherten Einzelrisikos
fallversicherung
SHEzEERzE
Abgeschlossen zwischen
1.)
mt der Tiroler Landesregierung und der Bundes länder¬
ersicherung
uftfahrt-Unfallversicherung, Polizze Nr. 2364/028831—
200.000, —
ersicherungssummen pro Sitzplatz: Tc
Dauerfolgen S 400.000.—
Gemäß den ’Besonderen Bedingungen“ ist der Unfallschutz im
und Katastropheneinsätzen sowie bei.
Rettungs-
ahmen v.
notwendigen Übungen gegeben, soweit sie vom Amt der Tirole
andesregierung angeordnet oder in dessen Auftrag durchge¬
Ihrt werden
bgeschlossen zwischen
2
adtgemeinde Innsbruck und der Austria-Versicherung
Kollektiv-Unfallversicherung, Polizze Nr. 60204041
00.000. —
ersicherungssummen: Toc
dauernde Invalidität S 1,000.000,—
er Unfallschutz ist sowohl im Einsatz- als auch Übungsfall
gegeben
Nach § 176 Abs. 1 2. 2 AsvG sind die Mitglieder des Kata¬
3.)
strophenhilfsdienstes von Gemeinden ebenso wie deren frei¬
illige Helfer im Katastropheneinsatz - nicht jedoch bei
Ubungen - unfallversichert
Einen Unfallversicherungsschutz nach dem ASyG im Rahmen von Aus¬
genießen derzeit weder die bescheidmäßig be¬
bildung und U
von Gemeinder
rdes Katastrophenhilfsdienstes
itg
11
noch deren freivillige Helfer. Um diesem unbefriedigenden Zustand,
der bundesweit ein Problem darstellt, abzuhelfen, ist die Stadt¬
gemeinde Innsbruck an den österr. Städtebund mit dem Ersuchen
eten, in geeiqneter Form beim Bundesgesetzgeber eine
heranget:
ovellierung des § 176 Abs. 1 z. 7 AsvG dahingehend zu erwirken,
aß in den Katalog unfallgeschütder organisationen auch die Kata¬
strophenhilfsdienste der Gemeinden einschlieslich deren frei¬
willige Helfer aufgenommen wer den