Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Stat

- S.17

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Diese Ausgabe – Statuten_freiw
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Die Gesammt-Uebungen aller Züge haben die Erprobung
der Leistungsfähigkeit der Mannschaft des ganzen Körpers mit
seinen Geräthen zum Zwe>ke und werden zweimal des Jahres,
nämlich im Frühjahre und Herbste, jedesmal unter der Leitung
des Oberkommandauten abgehalten.

Die neneintretenden Mitglieder haben die Schulübungen
jo lange zu besuchen, bis fie die erforderliche Geschicklichkeit
in dem ihnen zugewiesenen Dienste erworben, sowie die volle
Vertrautheit mit ihrem Geräthe durch eine Prüfung dargelegt
haben und fünnen erst dann von diesen Uebungen durch ihre
Zugsführec enthoben werden.

Die Ordnungs- und Sanitätsmannschaft, sowie die Werk-
leute sind verpflichtet zur jährlichen Hauptmusterung, sowie
zu den Hauptübungen zu erscheinen.

Jene Ordnungsmäuner, welche dreimal nacheinander ohne
gegründete Entschuldigung nicht erscheinen, werden vom Stande
der Ordnungsmannschaft abgeschrieben, jedoch auf ihren Wunsch
in die Liste der ständigen Gönner eingereiht.

Behufs einer Kontrolle werden Standeslisten geführt und
die Abwesenden jedesmal angemerkt.

Die Bekanntmachung der Uebung und Musterung hat in
geeigneter Weise rechtzeitig zu geschehen.

Begräbnisse.

8. 11. ‚Bei dem Leichenbegänguisse eines Feuerwehr-
mannes sollen sih die Mitglieder jener Abtheilung, zu welcher
der Verstorbene gehört hatte, möglichst zahlreih in voller
Rüstung unter dem betreffenden Abtheiluugsführer betheiligen.

Sie marschiren unter dessen Führung — beim Begräb-
nisse eines Kommandantichafts - Mitgliedes aber unter der
Führung des Oberkommandanten — vor dem Sarge in Reih’
und Glied mit militärischer Haltung, bede>ten Hauptes bis
zum Friedhofthore.

ne BKS

Bei der Einsegnung geben sie auf das Kommando „zum
Gebet!“ die rehte Hand an die Kopfbede>ung.

Zu jedem Begräbnisse eines Feuerwehr - Mitgliedes joll
nach Thunlichkeit eine Musikbande auf Kosten der Regiekasse
herangezogen, zu einom solchen eines Ehren- oder Mitgliedes
des erweiterten Ausschusses aber noch überdies die Vereins-
fahne mitgetragen werden. Bei Begräbuissen von beitragenden
Mitgliedern wird zur freiwilligen Vetheiligung in Zivilkleidung
eingeladen.

Ob und in welcher Weise von Seite der Feuerwehr die
Begleitung der Leiche eines dem Körper nicht Angehörigen
stattzufinden habe, bestimmt die Kommandantschaft.

B. Feuerwehrdienst beim Braude.

Der Feuerlärm.
Wenn der Thürmer ein ansgebrochenes Feuer
sieht oder durch ein dazu berufenes Organ verständigt wird,
jo hat er den Feuerlärm durch den Feuertelegrafen und durch)
Anschlagen an die Feuerglo>e, beziehungsweise Läuten des
Signalglöcleins nah der im „Anhang“ folgenden Injtruktion
und Signalorduung zu veranlassen.

Berechtiget zur Benachrichtigung des Thürmers über einen
ausgebrochenen Brand find:

Die Feuermeldestationen, die Mitglieder der Löjchdirektion
und der Kommandantjchaft und die Polizeimannjchaft.

Bei einem Brande im Stadtbezirke und in den Vororten
Wilten, Hötting und Pradl sollen die Mitglieder der Lösch-
direktion und der Kommandanktschaft, sowie der Adjutant durch
die betreffenden Organe verständigt werden und es wird am
Stadtthurm bei Tag eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe
Laterne in der Richtung gegen den Brand ausgehängt.

Bei einem Brande außerhalb der Stadt oder den vorher

8. 12.

angegebenen Ortschaften erfolgt die Anzeige durch Aushängung