Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung
Jg.Stat
- S.11
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Pestgassel auf den Wiltauer-Feldern im unteren Theile am alten
Friedhofe.
4. Für das neue Stadtviertel am Mufeumsvorplage, am Mar-
garethenplaße und am Bahnhofplake.
5. Für die innere Stadt der alte Friedhof, der Jnurain, am
Plate vor der Junbrüde, am Burg - oder Nennplate.
6. Für St. Nikolaus der Schulhausgarten, der Büchsenhausen-
anger und der Play am Fnnquai.
7. Für Mariahilf der Schießstandsanger und der Play am
Junufer.
Bei starkem Winde find die Bergpläße gegen die Windseite
zu wählen.
8.77.
Feuerwehr - Musik.
Zum Behufe der Ausbildung der Signalisten, sowie zur Auf-
munterung des Feuerwehr-Körpers und zur geselligen Unt erhaltung
hat fich aus den Feuerwehrmitgliedern eine nach Art der Feuerwehr
uniformirte Musikkapelle gebildet, welche durd) den Feuerwehrkörper
und durch Beiträge aus der Stadtkasse unterhalten wird.
8: 18.
Ausrüden bei Begräbnissen.
Bei dem Leichenbegäugniffe eines jeden Feuerwehr-Mitgliedes
haben fich die Mitglieder jener Abtheilung, welcher der Verstorbene
angehörte, mindestens in zwei Sektionen mit voller Rüstung unter
ihrem Führer derart zu betheiligen, daß die Hälfte der Mannschaft
vor dem Sarge, die andere Hälfte hinter den Leidtragenden in Reih
und Glied die Leiche begleitet.
Mit Rücksicht auf die speziellen Verhältnisse des Verstorbenen
ordnet der Oberkommandant die Begleitung der Leiche durch die
Musikkapelle und durch eine größere Zahl der Feuerwehrmänner an.
Bei der Begleitung der Leiche haben die Feuerwehrmänner
einen militärischen Charakter anzunehmen , daher nur bei der Ein-
segnung auf Commando „Stellung zum Gebete“ die rechte Hand
an den Helm, beziehungsweise an die Kappe zu legen ist,
Die Kommandantjchaft hat zu bestimmen, ob und in welcher
Weise eine Begleitung bei Leichenbegänguissen von der Feuerwehr
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niht angehörigen Verstorbenen durch die Feuerwehr stattzufinden
hat und es ift eine solche Begleitung gegenüber den Verwandten
des Verstorbenen nur als ein privatives Uebereinkommen, gegenüber
den Feuerwehrmännern aber nur als eine freiwillige Dienstleistung
zu betrachten.
Bei solchen Leichenbegleitungen erscheinen die Feuerwehrmit-
glieder in Parade-Uniform, reihen fich in aufgelöster Ordnung den
Leidtragenden an und beobachten ohne Commando das bei dem-
selben Anlasse für Militärpersonen vorgeschriebene Verhalten.
® $. 19.
Gebrauch des Dienstkleides und der Ausrüstung.
Das Dienstkleid und die Ausrüstung darf von dem Feuer-
wehrmanne nur im Dienste und bei allgemeinen Feuerwehr-
feierlichkeiten, bei den Versammlungen, Zusammenkünften, Sizungen
des gesammten freiwilligen Feuerwehrkörpers oder einzelner Abthei-
lungen desjelben und bei den geselligen Unterhaltungen nah fol-
genden Normen gebraucht werden :
Bei Schul-Uebungen die leichte Rüstung, d. i. Duxer, Kappe,
Gurt mit allem Zugehör und Huppe.
Bei Bränden die volle Rüstung, d. i. Duxer, Helm, resp.
Kappe, vollständig ausgestattetem Gurt und Huppe; ebenso bei
Zugs - und Hauptübungen, bei dem Wachedienste, bei Begräbnissen
von Feuerwehr-Mitgliedern und bei offiziellem Auftreten des Feuer-
wehr-Körpers.
Bei geschäftlichen und geselligen Versammlungen, Zusammen-
fünften, Sißungen die Commode-Uniform, d. i. Duxer und Kappe.
@ Bei Ausrückungen besonders festlicher Art, bei Begräbnissen
von Nichtmitgliedern der Feuerwehr 2c. wird die Parade-Uniform,
“ d. i. Duxer, Helm, resp. Kappe, Gurt mit Beil oder Schlauchge-
winde-Schlüssel und dunkle Beinkleider getragen.
8. 20.
Beiträge der Feuerwehrmitglieder.
Jedes Mitglied der freiwilligen Feuerwehr zahlt beim Ein-
tritte und beziehungsweise am Beginn eines jeden Jahres an die
Jnnsbru>er-Feuerwehr-Regiekasse 20 Neukreuzer und außerdem als
Angehöriger des Gauverbandes an die Gauverbands-Unterstüzungs-
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