Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Stat

- S.10

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Diese Ausgabe – Statut_Dienstordnung
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Ba

S. 14.
Für die Mannschaften.

a) Die Steiger haben das s{hwierigste, gefährlichste und die
größte Aufopferung erfordernde Geschäft, sie haben Menschenleben
und Wertheffekten zu retten, die Verbindung zur Beförderung der
Schläuche in die Häuser, auf und über die Dächer und die Rohr-
führung zu besorgen.

Die mit legterer Arbeit betrauten Rohrführer haben mit eben-
soviel Besonnenheit als Energie zu wirken, um mit möglichst wenig
Wasser den Brand zu löschen und nicht das zu verderben, was
das Feuer verschont läßt.

b) Die Sprigenmärnmer haben ihre Ankunft am Brandplape
sofort dem Zugführer zu melden und nah Anordnung dieses oder
ihres Rottenführers eine geeignete und sichere Ausstellung zu nehmen.

Bei einer großen Entfernung des Wassers vom Brandplate
haben die Sprigenmänner mit einer oder der anderen Maschine als
Zubringer, mit den andern als Spriße zu operiren.

Die Mannschaft einer allenfalls unthätig verbleibenden Ma-
schine hat die Arbeit mit der Mannschaft der in Thätigkeit gejeßten
Maschine zu theilen.

c) Die Schlauhmannschaft hat mit den Schlauhwägen den
Sprigen zu folgen, zu welchen fie gehören; weiters hat fie die Le-
gung der Schläuche vom Brandobjefte zur Sprige, beziehungsweife
von einer solchen zum Zubringer in Ichonender Weise zu besorgen,
die Schlauchleitung zu überwachen und auf Befehl die erforderlichen
ses daran vorzunehmen,

as fremde Eigenthum ift all ögli
nen 8 1 allenthalben möglichst
8. 15.
Die Ordnungsmänner.

: a) Die Ordnungsmänner bilden eine eigene Abtheilung der
freiwilligen Feuerwehr. Diese Abtheilung ift ebenfalls den Befehlen
des Oberkommandanten, unmittelbar aber einem aus ihrer Mitte
gewählten Obmanne, dessen Standort im Dienste mit einer grünen
Fahne oder Laterne bezeichnet wird, unterstellt und hat den Ord-
nungs -, sowie den Bergerdienst bei einem Brande zu besorgen.

b) Die Ordnungsmänner haben bei einem für den Stadtrayon
gegebenen Feuersignale mit ihren Abzeichen dem Brandplage zuzu-

SEULES, |, ee

eilen, den für die Feuerwehr erforderlichen Play frei zu machen und
mittelst ihrer Leinen denselben jo abzuschließen, daß auf jede Leinen-
länge ein Mann zu stehen kommt.

Die Ankunft fremder Löschmannschaften oder Löfchgeräthe haben
die Ordnungsmänner sofort ihrem Obmanne oder unmittelbar dem
Oberfommandanten zu melden, und es dürfen diese Mannschaften
oder Geräthe vor Eintreffen des speziellen Auftrages nicht in den
abgeschlossenen Plab eingelassen werden.

e) Die zur Abjchliegung des Plates entbehrlichen Ordnungs-
männer haben fich innerhalb des Plages zu sammeln und fich zum
Bergerdienfte, sowie für allfällig nöthige andere Dienstleistungen be-
reit zu stellen.

In dieser Richtung haben sie die ihnen von den Steigern oder
von den durch das Feuer bedrohten Partheien übergebenen, leicht
zu übertragenden Gegenstände und insbesondere Wertheffekten in
Empfang zu nehmen und in Sicherheit zu bringen; sie haben die
von ihnen, von Mannschaften der Dienstinstitute oder von Partheien
auf die Bergpläße gebrachten Gegenstände zu bewachen und dafür
zu sorgen, daß keinerlei Gegenstände rü>genommen werden, ohne
daß der betreffende Eigenthümer ausgewiesen ift; fie haben endlih
bei Verwundeten Dienste zu leisten.

d) Die Ordnungsmänner find berechtiget, von der städtischen
Sicherheitêswah-Mannschaft, sowie von der k. k. Militär-Assistenz-
mannschaft Unterstüßung in ihren Diensten zu beanspruchen, sind"
aber auch verpflichtet, die ihnen zustehenden Dienste pünktlich zu er-
füllen; insbesondere darf fich kein Ordnungsmann von dem Brand-
playe entfernen oder aus dem Feuerwehrkörper austreten, ohne dies

@vorher dem Obmanne gemeldet zu haben.

8. 16.
Bergpläße.

Zur Unterbringung geretteter Gegenstände werden folgende
Bergpläge bestimmt:

1. Für die Kohlstadt und Dreiheiligen der gräflih Zerrari-
she Hofraum und Garten. ‘

2. Für die Universitätsstraße, die Sill- und Kapuzinergasse
der Klosterkasetnhof und der Play vor der Jesuitenkirche.

3. Für die Maria-Theresienstraße im oberen Theile gs das