Feuerwehr-Zeitschriften aus Innsbruck und Umgebung

Jg.Satz

- S.10

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$ 16.

Allo Gesuche um Unterstützungen sind durch die Ver-
einsleitung beziehungsweise die Kommandantschaft jener
Seuerwehr, welcher der Verunglückte oder Erfranfte an-
gehörte, sofort anzumelden und die Gesuche längstens aber
binnen vier Wochen vom Zeitpunkte der Verunglüdung
oder Erkrankung bei sonstigem Verluste des Anspruches
bei dem Verbandsausschuß, durch die Bezirksverbands-
leitung einzubringen.

u Nur bei im Dienste nachweisbar zugezogenen inneren
Erkrankungen findet ein auch nah Ablauf obigen Termins
jedoch innerhalb Jahresfrit eingebrachtes Unterjtügungs-
gejucd; Berücksichtigung, wenn durch ärztliches Zeugnis
dargetan wird, daß die"Krankheit zur Zeit der Ausstellung
Mees Zeugnisses nicht shon früher als eine Folgeer-
scheinung der Dienstesausübung des’ Feuerwehrmannes er-
kannt werden konnte.

S 17.

i Alle Unterftügungsgeiuche müssen die von dem Ge-
mendevorjtande bestätigten Angaben über Namen, Alter,
tand, Beschäftigung und Wohnort des zu Unterftügen-
den, über den Tag und die Ursache feiner Verunglücdung
Sur Erkrankung, die Familien- und Vermögensverhält-
WIe, jowie über den durcchjchnittlichen Wochenverdienst
hr enthalten und mit dem ärztlichen Zeugnisse über
Ete ni oder Erkrankung, sowie über die ärzt-

ie oder teilweise Erwerbsunfähigfeit und deren vor-
austichtliche Dauer belegt sein. — Dem Kaffe- und Ver-
bands-Ausshuß steht es jederzeit frei, noch weitere zur
Feststellung des Anspruches geeignete Erhebungen zu
pflegen und Ergänzungen zu veranlassen. Y

SES,
va Gegen ME über Unterftügimgsgefuche ergangenen Be-
chlüsse des Verbands-Ausschusses, wodur
u, =

suchen um Unterstüzung nicht oder nur teilweise stattge
geben wurde, steht der Feuerwehr, welche das Unter-
ftügungsgefuc eingebracht hat, beziehungsweise dem Unter-
stütungswerber die Berufung an den Landes-Feuerwehr-
Ausschuf; oder an die Ceneralversammlung offen.
8: 19:

Der Zeitpunkt der Heilung, Genesung oder è
lebuns des aus der Unterstüßungsfkasse Beteilten ift
dem Verbands-Ausschusse mitzuteilen.

$ 20.

Die Vereinsleitung, resp. Kommandos der“ Verbands-
Feuerwehren haben jeden zu ihrer Kenntnis fommenden
Mißbrauch der Unterstüzungskasse sofort dem Kasse- oder
Verbands-Ausschuf: anzuzeigen und sind für alle durch
ihr Verschulden eintretende Mißbräuche haftungspflichtig.

UL) (>

Allgemeine Bestimmungen.

s 21.

Bei allen in der Regel mittelst Stimmzettel vorzu-
nehmenden Wahlen und bei jonjtigen Abstimmungen ent-
scheidet die absolute Majorität der Anwesenden. Zu Ub-
änderungen der Sagungen is jedoch ?/z-Stimmenmehr-
heit der Anwesenden und die Genehmigung des Yandes-,

Ausichuffes erforderlich.

22.

Un

Alle Beschlüsse der Generalverfammlung und die an
sämtliche "Verbands- Feuerwehren zu erlaijenden Bekannt-
machungen find in der als Organ des Verbandes be
stimmten Zeitung zu veröffentlichen.

Diese Veröffentlihungen haben als direkte Mit-
teilungen an die Verbandsmitglieder zu gelten.

&